Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht. 201 
sie bleiben Offiziere, sie behalten ihren militärischen Rang, die mit 
demselben verbundenen Ehrenrechte und Standespflichten, sie sind 
zur Treue, zum Gehorsam und zur Wahrung eines achtungswürdigen 
Verhaltens verbunden, sie unterliegen gewissen, aus dem Dienstver- 
hältnis entspringenden Beschränkungen; aber sie leisten keinen aktiven 
Militärdienst. Ein solches Aufhören der aktiven Dienstleistung ohne 
Auflösung des Dienstverhältnisses kann nun aber bei Offizieren in einer 
doppelten Weise vorkommen), indem sie entweder zu den Offizieren 
des Beurlaubtenstandes versetzt oder zur Disposition gestellt werden. 
In beiden Fällen findet weder Verabschiedung noch Ausfertigung eines 
Entlassungspatentes statt, da nicht das Dienstverhältnis gelöst, sondern 
nur die Dienststellung verändert wird. 
a) DieVersetzungzu den Offizieren desBeurlaub- 
tenstandes. Durch dieselbe hört die Zahlung von Gehalt und an- 
deren Gebührnissen vollkommen auf, ebenso aber auch die Verpflich- 
tung zu anderen Militärdiensten, als sie den Reserve- oder Landwehr- 
offizieren gesetzlich obliegen. Die Versetzung zur Reserve oder Land- 
wehr tritt nur auf Antrag ein. In Fällen, in denen im Zivildienst der 
Beamte einfach seine Entlassung fordern würde, wird beim Militär- 
dienst die Versetzung zu den Offizieren des Beurlaubtenstandes be- 
antragt, da sie dem Offizier die Freiheit gewährt, sich einem anderen 
Beruf zu widmen und doch zugleich die Standes- und Ehrenrechte 
des Offiziers und seine Verwendung im Kriegsfalle fortbestehen läßt. 
Auf Berufsoffiziere, welche in den Beurlaubtenstand versetzt werden, 
finden vollständig und ausnahmslos diejenigen Regeln Anwendung, 
welche oben S. 184 fg. von den Reserve- und Landwehroffizieren ent- 
wickelt worden sind?). Das gleiche gilt von den im Offizierrange ste- 
henden Militär- und Veterinärärzten. 
b) Die Stellung zur Disposition kann jederzeit auch 
ohne den Willen des Offiziers erfolgen; der Kontingentsherr ist befugt, 
nach seinem Belieben jedem Offizier die ihm übertragene Dienststelle 
zu entziehen. Dies kann aber wieder in zwei Formen geschehen, ent- 
weder als Versetzung zu den »Offizieren von der Armee«, d. h. mit 
Belassung des vollen Gehaltes und.aller Rechte der Offiziere des 
aktiven Dienststandes ®), oder als eigentliche Stellung zur Disposition 
1) Hierbei wird abgesehen von derSuspension vom Dienst bei Untersuchungs- 
fällen. Hierüber bestimmt die Kabinettsordre vom 22. April 1822, daß jeder Vorge- 
setzte, der das Recht hat, einem Offizier Arrest zu geben, auch befugt ist, denselben 
vom Dienst zu suspendieren, und nur verpflichtet ist, die bei Arrestfällen vorgeschrie- 
bene Meldung höheren Ortes zu machen (v. Helldorff Tl. IV, Abt. 4, S. 124). 
2) Nur unterliegen sie nicht einer nochmaligen Offizierwahl. Kabinettsordre vom 
29. Januar 1857 (v. Helldorff I, Abt. 4, S. 165); Heerordnung $ 49. 
3) Wenn die Zeit der Dispositionsstellung mit Gehalt die Dauer eines Jahres 
nicht übersteigt, so wird sie bei Berechnung der aktiven Dienstzeit mit in Ansatz 
gebracht. Gesetz vom 27. Juni 1871, $ 19 lit. b (Reichsgesetzbl. S. 280).
	        
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