Gegen diese oberamtliche Entscheldung findet kein weiterer Rekurs an eine hoͤhere
Behdrde Statt.
F. 45.
Aufsicht über die — dem Oberamte unterseordneten
Staats= umd Gemeinde-Diener.
Bey dieser sowohl als bey jeder andern Veranlassung hat der Oberamtmann sein
Augenmerk dahin zu richten, daß das obrigkeitliche Ansshen eines Theils gegen Unbot-
mäßigkeiten und ordnungs widrige Anmaßungen behauptet, andern Theils aber nie zur
Bedrückung oder Mißbandlung Unserer Unterthanen mißbraucht werde. «
JudiösekgedoppeltenBezlehunghatderOberanstmannaufdicAmtsführungdcr
—ihm untergeordneten Staats= und Gemeinde-Diener ein stets wachsames Auge zu
balten, ihre Thätigkeit zu wecken, zu ordnen und zu leiten.
9. 44.
Namentlich über die Orts-Polizey.
Die Handhabung der Orts-Polizey haben Wir zwar sewohl in der Amts-Stadt
aols in den übrigen Amts-Orten zunschst und unmitelbar den Orlts-Verstehern und
Gemeinde-Räthen anvertraut.
Wir wollen jedoch, daß der Oberamtmann über die wirkliche Ausübung dieser
Polizeny-Gewalt die strengste und beständige Aufsicht führe, die Tießfallssgen Lekal-
Anordnungen nach vorgängiger Prüfung von Amtswegen zu unterstützen, umer sich
selbst und mir den Landes-Polizey- Gesetzen in Uebereinstimmung zu bringen trachte.
9. 45.
Insbesondere in der Oberamts-Stadt.
Wes insbesondere die Orts-Polizey in der Oberamts. Stadt betrifft, so bringt #es
die Natur der Sache und das gegenseilige Verbeltniß des Oberamtemanns und des
Orts-Veorstebers mit sich, daß ersterer nicht allein in wichtigeren und dringenderen Fil-
len unmi#telbar und persdulich einzuschreiten befugt und verpflichtet, sondern auch der
Orts-Vorsteher von allen bedeutenderen, insbesendere aber von allen mit einiger Oessent=
lichkeit verknüpften Vorgängen das Oberamt auf der Stelle in Kenniniß zu setzen, und
die etwaigen Anordnungen desselben zu befolgen verbunden ist.
Umer die Vorgänge dieser Art sind insbesendere zu zäblen: alle Aufsehen erregende
Ercesse und polizeywidrige Vorfälle, bffentliche Lustbarkeiten, Freyschiessen, Schau-