32 $ 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts u. der Heereseinrichtungen.
vention mit Sachsen von allen mit .den Staaten des Norddeutschen
Bundes geschlossenen Konventionen die einzige ist, welche keine
Beschränkung oder Verminderung der nach der Verfassung den Einzel-
staaten verbliebenen Rechte enthält und welche keines dieser Rechte
auf Preußen überträgt, sondern daß sie lediglich das Verhältnis
des sächsischen Kontingents zum Bunde und zum Bundesfeldherrn
betrifft. Als Kontrahent derselben wird im Eingang genannt »der
König von Preußen als Bundesfeldherr«, obschon zur Zeit ihres
Abschlusses kein anderes Bundesverhältnis bestand als das durch den
Vertrag vom 18. August 1866 begründete. Es ergibt sich aus alledem,
daß die Konvention vom 7. Februar 1867 nach der Absicht ihrer
Kontrahenten eine spezielle Regelung der Heeresverfassung für
Sachsen enthalten sollte, welche vor der generellen Regelung des
Bundeskriegswesens, wie sie die Bundesverfassung normieren würde,
den Vorrang haben sollte. Allein dieser Charakter eines Spezial-
verfassungsgesetzes ist ihr in der Folge nicht beigelegt worden; es
wäre dazu erforderlich gewesen, daß in die Verfassung des Nord-
deutschen Bundes ein ähnlicher Vorbehalt aufgenommen wurde, wie
ihn die Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt rücksichtlich Bayerns
und Württembergs enthält. Dadurch, daß Sachsen, ob wohldies nicht
geschehen ist, dennoch die norddeutsche Bundesverfassung angenom-
men hat und in den Bund eingetreten ist, hat es auf die Anerkennung
der in der Konvention enthaltenen Bestimmungen als Verfassungs-
sonderrecht verzichtet und sich mit dem gemeingültigen Ver-
fassungsrecht begnügt; und es wurde dies in konkludenter Weise
durch das tatsächliche Verhalten sowohl Sachsens als des Reiches
dadurch bestätigt, daß bei der Redaktion der Reichsverfassung die
gebotene Gelegenheit, in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt
auch die sächsische Konvention aufzuführen, nicht benutzt worden
ist. Insoweit demnach die Vorschriften der sächsischen Konvention
mit Vorschriften der Reichsverfassung oder der Reichsgesetze im
Widerspruch stehen, hat nicht die Konvention, sondern die
Reichsverfassung und das Reichsgesetz den Vorrang. Ein solcher
Widerspruch ist aber nicht vorhanden, wenn die Reichsverfassung
dem Kaiser Befugnisse einräumt, welche er nach freiem eigenen
Ermessen geltend machen darf, durch die Konvention dagegen ein
bestimmter Gebrauch der Befugnisse seitens des Kaisers zugesichert
wird; vielmehr liegt hierin gerade eine Anwendung der in der Ver-
fassung dem Kaiser gewährleisteten Dispositionsfreiheit!).
b) Die Konvention mit Württemberg ist gleichzeitig mit dem
1) Anderer Ansicht Hänel, Studien S. 247, Staatsrecht S. 492, Note 5; Zorn,
Staatsr. IL S. 527; Meyer, Staatsrecht $ 197, Note 6; TepelmannnS. 47. Den
Bemühungen vieler Staatsrechtsschriftsteller, die völlige Rechtsungültigkeit der Kon-
vention zu beweisen, steht die Tatsache gegenüber, daß sie in faktischer Geltung
steht. Vgl. auch Seydel, Kommentar S. 381.