Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

32 $ 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts u. der Heereseinrichtungen. 
vention mit Sachsen von allen mit .den Staaten des Norddeutschen 
Bundes geschlossenen Konventionen die einzige ist, welche keine 
Beschränkung oder Verminderung der nach der Verfassung den Einzel- 
staaten verbliebenen Rechte enthält und welche keines dieser Rechte 
auf Preußen überträgt, sondern daß sie lediglich das Verhältnis 
des sächsischen Kontingents zum Bunde und zum Bundesfeldherrn 
betrifft. Als Kontrahent derselben wird im Eingang genannt »der 
König von Preußen als Bundesfeldherr«, obschon zur Zeit ihres 
Abschlusses kein anderes Bundesverhältnis bestand als das durch den 
Vertrag vom 18. August 1866 begründete. Es ergibt sich aus alledem, 
daß die Konvention vom 7. Februar 1867 nach der Absicht ihrer 
Kontrahenten eine spezielle Regelung der Heeresverfassung für 
Sachsen enthalten sollte, welche vor der generellen Regelung des 
Bundeskriegswesens, wie sie die Bundesverfassung normieren würde, 
den Vorrang haben sollte. Allein dieser Charakter eines Spezial- 
verfassungsgesetzes ist ihr in der Folge nicht beigelegt worden; es 
wäre dazu erforderlich gewesen, daß in die Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes ein ähnlicher Vorbehalt aufgenommen wurde, wie 
ihn die Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt rücksichtlich Bayerns 
und Württembergs enthält. Dadurch, daß Sachsen, ob wohldies nicht 
geschehen ist, dennoch die norddeutsche Bundesverfassung angenom- 
men hat und in den Bund eingetreten ist, hat es auf die Anerkennung 
der in der Konvention enthaltenen Bestimmungen als Verfassungs- 
sonderrecht verzichtet und sich mit dem gemeingültigen Ver- 
fassungsrecht begnügt; und es wurde dies in konkludenter Weise 
durch das tatsächliche Verhalten sowohl Sachsens als des Reiches 
dadurch bestätigt, daß bei der Redaktion der Reichsverfassung die 
gebotene Gelegenheit, in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt 
auch die sächsische Konvention aufzuführen, nicht benutzt worden 
ist. Insoweit demnach die Vorschriften der sächsischen Konvention 
mit Vorschriften der Reichsverfassung oder der Reichsgesetze im 
Widerspruch stehen, hat nicht die Konvention, sondern die 
Reichsverfassung und das Reichsgesetz den Vorrang. Ein solcher 
Widerspruch ist aber nicht vorhanden, wenn die Reichsverfassung 
dem Kaiser Befugnisse einräumt, welche er nach freiem eigenen 
Ermessen geltend machen darf, durch die Konvention dagegen ein 
bestimmter Gebrauch der Befugnisse seitens des Kaisers zugesichert 
wird; vielmehr liegt hierin gerade eine Anwendung der in der Ver- 
fassung dem Kaiser gewährleisteten Dispositionsfreiheit!). 
b) Die Konvention mit Württemberg ist gleichzeitig mit dem 
  
  
1) Anderer Ansicht Hänel, Studien S. 247, Staatsrecht S. 492, Note 5; Zorn, 
Staatsr. IL S. 527; Meyer, Staatsrecht $ 197, Note 6; TepelmannnS. 47. Den 
Bemühungen vieler Staatsrechtsschriftsteller, die völlige Rechtsungültigkeit der Kon- 
vention zu beweisen, steht die Tatsache gegenüber, daß sie in faktischer Geltung 
steht. Vgl. auch Seydel, Kommentar S. 381.
	        
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