8 118. V. Die Zollpflicht. 451
tigung zu beantragen beabsichtige. Der Anfrage sind die erforderlichen
Proben, Beschreibungen und wahrheitsgetreuen Angaben über Be-
schaffenheit und Ursprung der Ware beizufügen. Gegen die erteilte
Auskunft steht dem Fragesteller eine Beschwerde nicht zu; dagegen
wird das im $ 12 des Zollgeseizes gewährte Recht zur Beschwerde
gegen die auf Grund der Auskunft erfolgte Abfertigung durch die Aus-
kunft nicht berührt. Von der erteilten Auskunft wird derjenigen Zoll-
stelle, bei welcher die Schlußabfertigung der Ware erfolgen soll, Kennt-
nis gegeben und nach dem Ermessen der Direktivbehörde auch den
übrigen Zollstellen des Bezirks Mitteilung gemacht ').
Die Auskunft ist miteigentümlichen Rechtswirkungen aus-
gestattet. Zunächst ist die ihr zugrunde liegende Entscheidung für die
der Direktivbehörde unterstellten Zollbehörden maßgebend. Sie setzt
aber auch die Zollpflicht des Fragestellers nach dem Höchstbetrage
fest. Wird die der Auskunft zugrunde liegende Entscheidung von der
Direktivbehörde selbst oder von der obersten Landesbehörde (Finanz-
minister) oder vom Bundesrat dahin abgeändert, daß die Ware einem
höheren Zollsatz unterliegt oder daß ein geringerer Taraabzug einzu-
treten hat, so ist von der Nacherhebung der Zolldifferenz für diejeni-
gen Warensendungen des Fragestellers abzusehen, welche vor der Be-
kanntgabe der Aenderung an die Abfertigungsstelle in Gemäßheit der
erteilten Auskunft zur Schlußabfertigung gelangt sind; es sei denn, daß.
der Fragesteller wider besseres Wissen unvollständige oder unrichtige
Angaben gemacht hat ?).
Ueberdies sind die obersten Landes-Finanzbehörden
ermächtigt, die der Auskunft zugrunde liegende Entscheidung nach
ihrer Abänderung auf die vom Fragesteller auf Grund der Auskunft.
eingeführten Waren noch drei Monate lang weiter anwenden zu lassen,
wenn der Fragesteller nachweist, daß die Einfuhr infolge von Verträgen
stattfindet, welche er vor der Bekanntgabe der Abänderung an die Ab-
fertigungsstelle in gutem Glauben abgeschlossen hat. Diese Bestimmung
findet aber keine Anwendung, wenn die Entscheidung durch Aende-
rungen der Gesetzgebung oder des amtlichen Warenverzeichnisses oder-
anderer öffentlich bekannt gemachter Ausführungsvorschriften ihre
Gültigkeit verloren hat. Die von den obersten Landesfinanzbehörden
erteilten Bewilligungen sind in die dem Bundesrat alljährlich vorzu-
legenden Verzeichnisse der aus Billigkeitsgründen gewährten
Zollnachlässe aufzunehmen ?).
VI Vorschriften zurSicherung derZollerhebung.
1. Um die vollständige Durchführung der Zollgesetze zu sichern,.
bestehen Verkehrsbeschränkungen in großer Zahl und von.
1) Bestimmungen Ziff. 2—4.
2) Daselbst 8 7.
3) Bestimmungen $ 8.