Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

458 $ 120. Die Verbrauchsabgaben. V. Branntweinsteuer. 
staaten wird für die Verwaltung eine besondere Vergütung nicht ge- 
währt. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann ein Geldbestand 
angesammelt werden, der 40 Millionen Mark nicht übersteigt (Gesetz 
von 1909 88 52, 53, 59). Aus dem Ertrage der Verbrauchsabgabe sind 
der Einnahme an Betriebsauflage jährlich 16 Millionen Mark zuzu- 
führen (Gesetz von 1912 8 1, Abs. 2). 
9. Vergütung sowohl der Verbrauchsabgabe als der Betriebsauflage 
wird gewährt bei der Ausfuhr von Trinkbranntwein aus dem freien Ver- 
kehr, sowie von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Branntwein aus dem 
freien Verkehr verwendet worden ist. Gesetz von 1909 8 4, 54. Ver- 
gütungen der Betriebsauflage allein werden gezahlt für vergällten und 
für ausgeführten Branntwein. Gesetz von 1912 8 9, Ziff. 3"). Die Ver- 
gütung für vollständig vergällten Branntwein ist doppelt so hoch zu 
bemessen wie für unvollständig vergällten. Ueber die Vergütung für 
ausgeführten Branntwein und für vergällten Branntwein des Ueber- 
brandes siehe S. 456, Note 2. 
C. DieSonderrechte der Südstaaten. 
Durch den Beitritt der 3 süddeutschen Staaten zur Branntwein- 
steuergemeinschaft und ihre Zustimmung zur Einführung des Reichs- 
gesetzes vom 24. Juni 1887 in ihren Gebieten ist der Grundsatz des 
Art. 35 der Reichsverfassung, daß dem Reich ausschließlich die Gesetz- 
gebung über die Besteuerung des im Inland erzeugten Branntweins 
zusteht, auch für sie in Kraft getreten. Soweit nicht das Reichsgesetz 
eine Delegation für die Einzelstaaten enthält, haben sie keine Befug- 
nis, irgend eine Rechtsvorschrift über die Besteuerung des Brannt- 
weins zu erlassen. Ebenso greifen die gesetzlichen Ermächtigungen 
des Bundesrats zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen, Regulativen 
usw. auch hinsichtlich der süddeutschen Staaten Platz. Diese Staaten 
haben auch weder einzeln noch gemeinsam ein Widerspruchsrecht 
gegen Abänderungen der Branntweinsteuergesetze. Eine Ausnahme 
besteht nur in zwei Punkten, welche in jedem der drei süddeutschen 
Staaten nur mit Zustimmung desselben abgeändert werden können, 
nämlich in der Zuweisung eines Anteils am Gesamtkontingent, welcher 
zum niedrigeren Steuerbetrag zugelassen ist und in der Verteilung des 
Reinertrages auf die einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der Be- 
völkerung. Daher ist die Branntweinabgabe eine Ueberweisungsteuer ge- 
blieben, jetzt die einzige. Finanzgesetz vom 15. Juli 1909 8 5, Abs. 3. 
Diese Sonderrechte sind durch die später erlassenen Gesetze aufrecht 
erhalten und nur hinsichtlich der Höhe des ermäßigten Steuersatzes 
abgeändert worden. 
Demnach bestehen jetzt folgende Sonderrechte für Bayern, Würt- 
temberg und Baden: 
  
1) Auch für Branntwein, der unter amtlicher Ueberwachung durch Verdunstung 
oder sonst. durch natürliche Einflüsse verloren geht, kann die Betriebsauflage wie für 
vollständig vergällten Branntwein vergütet werden. Gesetz von 1909, 8 58.
	        
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