500 & 124. Der Wehrbeitrag.
ermittelte und festgestellte Vermögensbestand bildet die Grundlage für
die Ermittlung und Feststellung des Zuwachses. Die in dem Gesetz
über den Wehrbeitrag gegebenen Vorschriften sind zum größten Teile
wörtlich oder mit geringen Fassungsänderungen mit den Vorschriften
des Besitzsteuergesetzes übereinstimmend und nur aus der Verschie-
denheit des Zwecks beider Steuern ergeben sich einige Abweichungen
des Inhaltes der beiden Gesetze. Nur die letzteren brauchen daher hier
erwähnt zu werden; es sind folgende:
1. Beitragspflichtig sind auch Aktiengesellschaften und Komman-
ditgesellschaften auf Aktien, und zwar wenn sie im Inland ihren Sitz
haben, mit den in der Bilanz des letzten Betriebsjahres aufgeführten
wirklichen Reservekontenbeträgen zuzüglich etwaiger Gewinnvorträge,
ohne Anrechnung der Fonds für Wohlfahrtszwecke; wenn sie im In-
land keinen Sitz haben, mit ihrem inländischen Grund- und Betriebs-
vermögen. & 11, Abs. 1. Befreit sind die in Abs. 2 aufgeführten Ge-
sellschaften.
2. Für die Beitragspflicht und die Ermittelung des Vermögens-
werts ist der Stand vom 31. Dezember 1913 maßgebend. Für
Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann
der Vermögensfeststellung der Vermögensstand am sSchlusse des letzten
Wirtschafts- oder Rechnungsjahres zugrunde gelegt werden. Bei der
Veranlagung des Wehrbeitrags wird das Vermögen des Beitragspflich-
tigen auf volle Tausende nach unten abgerundet. 8 15. Der Wehr-
beitrag wird nicht erhoben von solchen Vermögen, die zu dem ange-
gebenen Zeitpunkt 10000 Mark nicht übersteigen; diese beitragsfreie
Vermögensgrenze erhöht sich bei einem Einkommen von nicht mehr
als 2000 Mark auf 50000 Mark und bei einem Einkommen von mehr
als 2000 Mark, aber nicht mehr als 4000 Mark auf 30000 Mark. $ 12.
3. Als Einkommen gilt das auf Grund der Landes-Einkommen-
steuergesetze zuletzt oder vor. oder gleichzeitig mit der Veranlagung
des Wehrbeitrages festgestellte steuerpflichtige Einkommen und zwar
wird als festgestellt angenommen das niedrigste Einkommen der Steuer-
stufe, in welcher der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt
ist). Von dem festgestellten Einkommen wird ein Betrag abgezogen,
der einer Verzinsung von 5 Proz. des abgabepflichtigen Vermögens
entspricht. Abgabenfrei sind die festgestellten Einkommen, welche
ohne Abzug der 5 Proz. 5000 Mark nicht übersteigen, sowie die nach
Abzug der 5 Proz. verbleibenden Restbeträge unter 1000 Mark. $ 31,
Abs. 1—3. Vermindert sich das Einkommen zwischen den drei Erhebungs-
terminen um mindestens 40 Proz., so ist auf Antrag eine dem ver-
bliebenen Einkommen entsprechende Ermäßigung der späteren Bei-
tragsteile zu gewähren. $ 31, Abs. 4.
1) In den Bundesstaaten, in denen eine Einkommensteuer nicht eingeführt ist,
trifft die Landesregierung Bestimmungen über die Ermittelung des Ein-
kommens.