Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

- 19 — 
nicht ausgeschlossen gewesen. Es erhielt an sich 
nicht mehr Rechte als jeder andere Staat. Die Krone 
Preussen nahm somit an und für sich im Reiche keine 
andere Stellung ein, als jeder andere deutsche Fürst. 
Aber dadurch, dass dann an Preussen die Kaiser- 
würde übertragen wurde, wurde der König von Preussen 
„Iräger“ der Reichsgewalt, denn $ 84 der Verfassung 
lautet: „Überhaupt hat der Kaiser die Regierungsgewalt 
in allen Angelegenheiten des Reiches nach Massgabe 
der Reichsverfassung. Ihm_als Träger dieser Gewalt 
stehen diejenigen Rechte und Befugnisse zu, welche 
in der Reichsverfassung der Reichsgewalt beigelegt 
und dem Reichstage nicht zugewiesen sind.“ 
Weil nun die Reichsgewalt nicht von den Einzel- 
staaten als solchen repräsentiert, sondern als eine 
Staatsgewalt über den Einzelstaaten selbständig stehend 
konstruiert war, wurde hierdurch der König von 
Preussen den übrigen Fürsten unendlich überlegen. 
Allerdings kann, wie später noch eingehender dar- 
gelegt werden soll, trotzdem der Kaiser in $ 84 der 
Verfassung als Träger der Reichsregierungsgewalt 
bezeichnet wird, eine monarchische Rechtsstellung 
des Kaisers im wahren, rechtlichen Sinne des Wortes 
wegen der Vorschriften der $$ 101 Abs. 2 und 196 
Abs. 3 nicht anerkannt werden. Aber jedenfalls sind 
  
  
staaten zu Reichsprovinzen zu machen, in der Sitzung vom 
31. Oktober 1848 abgelehnt wurden: Stenogr. Ber. S. 2987. Aber 
wenn auch formell die Mediatisierung der Einzelstaaten in der 
Frankfurter Verfassung nicht ausdrücklich erklärt wurde, es 
konnte doch tatsächlich darüber kein Zweifel sein. Die Regie- 
rungen der grösseren deutschen Staaten jedenfalls wussten 
recht gut, um was es sich handelte, und in ihren Äusserungen 
zur deutschen Verfassungsfrage kamen sie immer wieder auf 
diesen wichtigsten Punkt zurück. Die Mehrheit des Parlaments 
aber wollte oder vielmehr konnte eich nicht überzeugen lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.