Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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2. Abschnitt. 
Der Kaiser und die übrigen Machtfaktoren 
des Reiches. 
$ 16. a) Der Kaiser und die Einzelstaaten. 
In Wirklichkeit kann die Frage nach der prin- 
zipiellen staatsrechtlichen Stellung des Kaisers in den 
beiden Verfassungen nur dann richtig beantwortet 
werden, wenn feststeht, wie die staatliche Machtsphäre 
des Reichs in den beiden Verfassungen verteilt ist, 
inwiefern insbesondere der Kaiser an der Ausübung 
der Staatshoheitsrechte des Reichs teilnimmt, und 
wenn fernerhin volle Klarheit gewonnen ist darüber, 
welches verfassungsmässig der Rechtsgrund ist, 
kraft dessen die verschiedenen obersten Faktoren des 
Reichsstaatslebens und namentlich wiederum der Kaiser 
die ihnen nach den beiden Verfassungen zustehenden 
Befugnisse üben. 
Die historische, politische und staatsrechtliche 
Eigenart der in Frage stehenden Staatsgebilde recht- 
fertigt es, zunächst die Rechtsstellung des Kaisers in 
den beiden Verfassungen gegenüber den deutschen 
Einzelstaatsverbänden ins Auge zu fassen. Wegen 
der diesbezüglichen Stellung des Kaisers nach der 
geltenden Reichsverfassung kann auf das oben in dem 
Abschnitte über den rechtlichen Charakter der Ver- 
bindung des Kaisertums mit der Krone Preussen Gc- 
sagte verwiesen werden. Die dort vertretene Auf- 
fassung, dass im neuen Deutschen Reiche die ver- 
bündeten Regierungen als Träger der Reichssouveräni- 
tät gelten müssen und dass der Kaiser daher nur die 
Stellung eines verfassungsmässigen Organs des Reichs 
einnehmen könne, findet heute kaum noch Wider- 
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