Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

2. Im einzelnen sind die Rechte und Pflichten des 
Kaisers auf dem Gebiete des äusseren Staatsrechts 
nach beiden Verfassungen gleichermassen ausser- 
ordentlich umfangreich, und auch auf dem Ge- 
biete des inneren Staatsrechts steht das Kaisertum 
der Verfassung von 1871 an Befugnissen dem von 
1849 nicht sonderlich nach. 
3. Die Bestimmungen der beiden Verfassungen über 
die äussere Stellung des Kaisers sind an sich im 
wesentlichen dieselben. Nur ist der innere Rechts- 
grund der Verbindung des Kaisertums mit der 
Krone Preussen in den beiden Verfassungen, wie 
oben gezeigt, ein ganz verschiedener. | 
Schluss. 
$ 20. Ein politischer Vergleich. 
„Des Volks Gebet, die Ahnung mutiger Weisen, 
„Des Jünglings Hoffnung und der Traum des Greisen 
singen endlich am 18. Januar 1871 in Erfüllung. Vor 
allen anderen mochten damals die Überlebenden der 
Paulskirche Grund haben, mit weniger Wehmut als 
bisher des Fehlschlagens der deutschen Einigungs- 
bestrebungen der Jahre 1848/49 zu gedenken. Denn 
jetzt war in Wirklichkeit ein deutsches Kaisertum 
wiedererstanden, und zwar auf besserem Fundamente 
als auf dem unsichern Rechtsgrunde einer deutschen 
Volkssouveränität, dem politischen Prinzip der Pauls- 
kirche. Hätte man diesen unseligen Gedanken dem 
Verfassungswerke damals nicht zugrunde gelegt und 
wäre dementsprechend die Frankfurter Verfassung vor
	        
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