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flüchtig gestreift. Die ausserordentlich hohe geschicht-
liche Bedeutung der Reichsverfassung von 1849 und
zumal des in ihr geschaffenen Deutschen Kaisertums
ist freilich durchweg eingehend gewürdigt; hervor-
zuheben ist insbesondere der Artikel „Deutsche National-
versammlung“ von Ludw. Häusser im Deutschen
Staatswörterbuch von Bluntschli und Brater, VII.
Bd., Stuttgart und Leipzig, 1862.
Auch in der staatsrechtlichen Literatur erscheint
das Verfassungsrecht der Paulskirche bis in die neueste
Zeit etwas vernachlässigt. Eine Übersicht über
die wichtigsten Bestimmungen der Verfassung findet
sich in Otto Mejers „Einleitung in das deutsche
Staatsrecht* (Rostock 1861; 2. Aufl. Freiburg 1884.
S. 208ff... Von den Lehrbüchern des Deutschen Staats-
rechts hebt das von Alb. Hänel?) in treffender Weise
ihre rechtsgeschichtliche Bedeutung hervor. Hänel
weist in dankenswerter Weise auf den innigen Zu-
sammenhang hin, der zwischen ihr und der Unions-
verfassung einerseits und der geltenden Reichsver-
fassung anderseits besteht; was Hänel in dieser Hin-
sicht auf S. 11 und 197 ff. (namentlich S. 198) a.a. 0.
sagt, erscheint sehr beachtenswert. In der Abhand-
lung „Verfassungen und Verfassungsentwürfe“ von
Otto v. Völderndorff in den „Annalen des deutschen
Reichs“, 1890 (auch separat erschienen) ist die Ver-
fassung von 1849 m. E. nicht genügend gewürdigt.
Teilweise ziemlich ausführlich sind die in Betracht
kommenden staatsrechtlichen Gesichtspunkte erörtert
in einer akademischen Rede von Karl Binding, „Der
Versuch der Reichsgründung durch die Paulskirche“
(Leipzig 1892). In einer Marburger Inaugural-Disser-
3) Deutsches Staatsrecht. I.: Grundlagen des deutschen
Staates und die Reichsgewalt. Leipzig 1892.