Full text : Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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tation  (1901)  erörtertRuben  „Die  Stellung  des  Reichsoberhaupts
  nach  der  Frankfurter  Reichsverfassung
vom  28.  März  1849  unter  Berücksichtigung  der  jetzigen
Reichsverfassung“.  Der  Inhalt  der  Verfassung  von
1849  ist  hier  in  erschöpfender  Weise  dargestellt;  nur
die  Auffassung  des  Verfassers  über  die  prinzipielle
Rechtsstellung  desKaisers  innerhalb  des  Verfassungssystems
  der  Paulskirche  ist  nach  meiner  Ansicht  nicht
genügend  zum  Ausdruck  gekommen.  Die  Bedeutung
des  suspensiven  Vetos  in  dieser  Beziehung  (vergl.
S.  37  unten  u.  S.38  a.a.  0.)  wird  m..E.  von  Ruben  entschieden
  unterschätzt.

Die  Literatur  über  das  Kaisertum  der  Verfassung
von  1871  ist  im  folgenden  durchweg  bis  auf  die
neuesten  Erscheinungen  berücksichtigt,  u.  a.  ausser
den  entsprechenden  Abschnitten  in  den  Lehrbüchern
des  deutschen  Reichsstaatsrechts  insbesondere  die  Preisschrift
  von  Rich.  Fischer  „Das  Recht  des  deutschen
Kaisers“  (Berlin  1895)  und  die  Abhandlung  von  Bornhak
  im  „Archiv  für  öffentl.  Recht“,  Bd.  VIII,  S.  425  ff.
und  von  Ruville  „Das  deutsche  Reich  ein  monarchischer
  Einheitsstaat*  (Berlin  1894)  ®).

4)  Man  muss  anerkennen,  dass  die  Ausführungen  von
Bornhak  und  von  v.  Ruville  in  den  derzeitigen  tatsächlichen
  Verhältnissen  in  mancher  Hinsicht  eine  Stütze  finden;
anderseits  muss  aber  ebenso  sehr  betont  werden,  dass  ihre
Anschauungen  vom  Standpunkte  des  positiven  Staatsrechts  aus
nicht  als  richtig  anerkannt  werden  können.  —  Interessant  ist
übrigens,  dass  die  eigenartige  Auffassung  von  v.Ruville,  dass
das  alte  Deutsche  Reich  trotz  1806  und  1815  rechtlich  weiter
bestanden  habe,  auch  in  der  Paulskirche  Vertreter  gefunden
hat;  vergl.  das  Amendement  Grüvell-Bresgen:  Stenogr.  Ber.
S.  5796,  Sp.  2.