Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§5284 (Nr. 4—6), 5 235 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 111 
4. Rechtsfolzer der Eintragung oder Nichteintragung treten, soweit es sich 
nicht um eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags handelt (5 277 Abs. 3) nur 
Dritten gegenüber ein. Im Verhältnis zu der Gesellschaft und den Aktionären als 
olchen ist mit der aus § 277 Abf. 3 sich ergebenden Beschränkung die Anderung 
iun dem Personenbestand oder in der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder 
sofont mit dem Eintritt wirksam (vgl. R.G. Z. IX S. 91, J.W. Schr. 1896 S. 611; 
ohow III. S. 18ff.). Im übrigen entscheidet § 15: Die Gesellschaft kann einem 
Dritten die ÄAnderung bis zur Eintragung und Bekanntmachung durch das Register- 
ericht des Sitzes oder bei dem Verkehr mit einer eingetragenen Zweigniederlassung 
hurch das Gericht derselben nur Atgegenseten, wenn sie ihm Kenntnis von der 
Anderung beweist. Dagegen kann der Dritte die Anderung auch ohne Eintragung 2c. 
der Gesellschgft entgegenstellen. Nach Eintragung und Bekanntmachung hat ein 
Dritter die Anderung gegen sich gelten zu asenn wenn er nicht unverschuldete 
Unkenntnis beweist. Sollte der Anderungsbeschluß nicht angemeldet und nachträglich 
zurückgenommen werden, so liegt der in § 15 Nr. 5 behandelte Tatbestand vor. 
5. Neue Vorstandsmitglieder haben entsprechend dem § 195 Abs. 4 ihre 
Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen; nicht auch die 
Firma der Gesellschaft, wie dies die Prokuristen tun müssen (58 53). 
6. Die Vorschrift, die dem älteren Recht im wesentlichsten entspricht, trifft 
unbedenklich alle nach dem 1. Januar 1900 eintretenden Anderungen. 
g 236. 
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Be- 
schränkungen einzuhalten, welche im Gesellschaftsvertrag oder durch Be- 
schlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner Befugnis, die 
Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. 
Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des 
Vorstandes unwirksam. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Ver- 
tretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken 
oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an 
einzelnen Orten stattfinden soll oder daß für einzelne Geschäfte die Zu- 
stimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderen 
Organs der Gesellschaft erfordert wird. 
Entw. 1 § 216, II 5 231; Komm. Ber. S. 3904; A.D. H.G. B. Art. 231. 
1. Beschränkbarkeit der Macht des Vorstands. Der Vorstand ist grundsätzlich 
Unbeschränkter Vertreter und Geschäftsführer der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann 
ihm die Geschäftsführung nehmen, soweit ihm nicht das Gesetz hierin unverrück- 
bare Rechte gibt und Pflichten auferlegt (Nr. 6 zu § 231). Sie kann ihn auch in 
der Vertretung mit Wirkung nach innen beschränken, sei es durch den 
Gesellschaftsvertrag. sei es durch Generalversammlungsbeschluß. Dergestalt läßt 
sich die Stellung der Vorstandsmitglieder tatsächlich zu derjenigen unselbständiger, 
namentlich vom Aufsichtsrat abhängiger Gesellschaftsbeamten herabdrücken (R.G. 
in Holdheim VII S. 86f., O.L.G. Hamburg in 3. XXXV S. 247). Hieraus 
ergibt sich, daß auch dem Vorstand gegenüber die Generalversammlung oberstes 
Gesellschaftsorgan 16 Immerhin ist der Vorstand zugleich Träger eigener Rechte 
und Pflichten. Deshalb kann er und unter Umständen jedes Mitglied die General. 
versammlun zur Beobachtung von Gesetz und Gesellschaftsvertrag zwingen (5 271 
Abs. 4); beshn b werden seine Mitglieder durch gewisse Verfehlungen trotz Beschlusses 
der Generalversammlung den Gesellschaftsgläubigern ersatzpflichtig (§ 241 Abs. 4) 
und straffällig. Eine Beschränkung in der Vertretung mit Wirkung 
nach außen ist gesetzlich ausgeschlossen. Dieser Grundsatz ist nach Kämpfen in 
das ursprüngliche H. G. B. aufgenommen (Prot. S. 357 ff., 1056 f., 1060 f.) und trotz 
Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 1.
	        
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