§5284 (Nr. 4—6), 5 235 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 111
4. Rechtsfolzer der Eintragung oder Nichteintragung treten, soweit es sich
nicht um eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags handelt (5 277 Abs. 3) nur
Dritten gegenüber ein. Im Verhältnis zu der Gesellschaft und den Aktionären als
olchen ist mit der aus § 277 Abf. 3 sich ergebenden Beschränkung die Anderung
iun dem Personenbestand oder in der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder
sofont mit dem Eintritt wirksam (vgl. R.G. Z. IX S. 91, J.W. Schr. 1896 S. 611;
ohow III. S. 18ff.). Im übrigen entscheidet § 15: Die Gesellschaft kann einem
Dritten die ÄAnderung bis zur Eintragung und Bekanntmachung durch das Register-
ericht des Sitzes oder bei dem Verkehr mit einer eingetragenen Zweigniederlassung
hurch das Gericht derselben nur Atgegenseten, wenn sie ihm Kenntnis von der
Anderung beweist. Dagegen kann der Dritte die Anderung auch ohne Eintragung 2c.
der Gesellschgft entgegenstellen. Nach Eintragung und Bekanntmachung hat ein
Dritter die Anderung gegen sich gelten zu asenn wenn er nicht unverschuldete
Unkenntnis beweist. Sollte der Anderungsbeschluß nicht angemeldet und nachträglich
zurückgenommen werden, so liegt der in § 15 Nr. 5 behandelte Tatbestand vor.
5. Neue Vorstandsmitglieder haben entsprechend dem § 195 Abs. 4 ihre
Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen; nicht auch die
Firma der Gesellschaft, wie dies die Prokuristen tun müssen (58 53).
6. Die Vorschrift, die dem älteren Recht im wesentlichsten entspricht, trifft
unbedenklich alle nach dem 1. Januar 1900 eintretenden Anderungen.
g 236.
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Be-
schränkungen einzuhalten, welche im Gesellschaftsvertrag oder durch Be-
schlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner Befugnis, die
Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des
Vorstandes unwirksam. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Ver-
tretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken
oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an
einzelnen Orten stattfinden soll oder daß für einzelne Geschäfte die Zu-
stimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderen
Organs der Gesellschaft erfordert wird.
Entw. 1 § 216, II 5 231; Komm. Ber. S. 3904; A.D. H.G. B. Art. 231.
1. Beschränkbarkeit der Macht des Vorstands. Der Vorstand ist grundsätzlich
Unbeschränkter Vertreter und Geschäftsführer der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann
ihm die Geschäftsführung nehmen, soweit ihm nicht das Gesetz hierin unverrück-
bare Rechte gibt und Pflichten auferlegt (Nr. 6 zu § 231). Sie kann ihn auch in
der Vertretung mit Wirkung nach innen beschränken, sei es durch den
Gesellschaftsvertrag. sei es durch Generalversammlungsbeschluß. Dergestalt läßt
sich die Stellung der Vorstandsmitglieder tatsächlich zu derjenigen unselbständiger,
namentlich vom Aufsichtsrat abhängiger Gesellschaftsbeamten herabdrücken (R.G.
in Holdheim VII S. 86f., O.L.G. Hamburg in 3. XXXV S. 247). Hieraus
ergibt sich, daß auch dem Vorstand gegenüber die Generalversammlung oberstes
Gesellschaftsorgan 16 Immerhin ist der Vorstand zugleich Träger eigener Rechte
und Pflichten. Deshalb kann er und unter Umständen jedes Mitglied die General.
versammlun zur Beobachtung von Gesetz und Gesellschaftsvertrag zwingen (5 271
Abs. 4); beshn b werden seine Mitglieder durch gewisse Verfehlungen trotz Beschlusses
der Generalversammlung den Gesellschaftsgläubigern ersatzpflichtig (§ 241 Abs. 4)
und straffällig. Eine Beschränkung in der Vertretung mit Wirkung
nach außen ist gesetzlich ausgeschlossen. Dieser Grundsatz ist nach Kämpfen in
das ursprüngliche H. G. B. aufgenommen (Prot. S. 357 ff., 1056 f., 1060 f.) und trotz
Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 1.