Nr. 1.
298 II. Buch. Handelsgesellschaft u. stille Gesellschaft. § 220 (Nr. 1).
Vierter Abschnitt.
Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Literatur: A. Renaud, Das Recht der Kommanditgesellschaften, 1881,65 92 ff.;
Behrend 55 144 f.; Hergenhahn in Z. f. H.R. XIII, 69ff.
6 320.
Mindestens ein Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien
haftet den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt (persönlich haftender Gesell-
schafter), während die übrigen sich nur mit Einlagen auf das in Aktien
zerlegte Grundkapital der Gesellschaft beteiligen (Kommanditisten).
Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter unter
einander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditisten sowie gegen-
über Dritten, insbesondere die Befugnis der persönlich haftenden Gesell-
schafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt
sich nach den für die Kommanditgesellschaft geltenden Vorschriften.
Im übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit
sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines
Vorstandes ein anderes ergibt, die Vorschriften des dritten Abschnitts über
die Aktiengesellschaft.
Entw. 1 5 292, II § 311; Denkschr. I S. 172 f., II S. 3224 f.: vgl. A. D. H. G. B.
Art. 173 Abs. 1.
1. Rechtliche Natur. Im alten H.= G. B. und im Gesetze vom 18. Juli 1884
war die Kommanditgesellschaft auf Aktien als Abart der Kommanditgesellschaft be-
handelt (uvgl. Ring, A.G. S. 24f.). Das neue H. G. B. hat mit dieser Uberlieferung
gebrochen. Es gliedert die Kommanditgesellschaft auf Aktien der Etiengesellschaft,
allerdings als eigene Gesellschaftsform, an. In der Tat sind die Merkmale der
Kommanditgesellschaft hier nicht gegeben. Eine solche besteht nur, wenn den Ge-
sellschaftsgläubigern von dem einen Teile der Gesellschafter unbeschränkt, von dem
anderen Teile in Höhe eines Einlagebetrages gehaftet wird. Eine Kommandit-
gesellschaft auf Aktien ist aber lediglich vorhanden, wenn den Gesellschaftsgläubigern
der eine Teil der Gesellschafter unbeschränkt, der andere Teil Überhaupt nicht haftet.
Die sogenannten Kommanditisten der Kommanditaktiengesellschaft, wie sie kürzer
enannt werden mag, sind lediglich der Gesellschaft zu Einlagen verpflichtet. Ihre
itgliedschaft ist, wie diejenige der Aktionäre, auf die Beteiligung an der Auf-
bringung eines vorweg bestimmten, in Aktien zerfallenden Grundkapitals der Ge-
sellschaft gestellt. Nur ist hier nicht kennzeichnend, daß das Grundkapital die Summe
der Einlagen der nicht den Gläubigern haftbaren Mitglieder darstellt. Vielmehr
können auch die persönlich haftenden Gesellschafter sich mit Einlagen auf das
Grundkapital beteiligen. Die Kommanditaktiengesellschaft ist danach eine Vereinigung
von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Aktionären. Sie ist nicht mehr, wie
die entsprechende Personenvereinigung des älteren Rechtes, Gesellschaft, sondern
juristische Person: nach § 320 Abs. 3 gilt auch für sie der a 210 Abs. 1; daß aber
eine Gesellschaft, die als solche nach dem Gesetze selbständig ihre Rechte und Pflichen
at, damit für eine juristische Person erklärt ist, darf als anerkannten Rechtens
ezeichnet werden (ausführlich Staub 6. Aufl. Anm. 2). Mitglieder des Vereins,
ols welche die Kommanditaktiengesellschaft danach aufzufassen ist, sind die einzelnen
persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementare) und Kommanditisten. Die Auf-
fafsung, daß neben den Komplementaren nur die Kommanditistengesamtheit als
selbständiger Verein Mitglied sei (Makower Anm IIIa, IV, Ritter Nr. 83), steht