Nr. 7.
Nr. 1.
92 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 5 223 (Nr. 6—7), 5 224, 5 225 (Nr. 1).
Übung von Befugnissen den Besitz der Aktie nachweisen muß, ist ein Mehr der
gestellten Anforderungen. Auch wer eine Namensaktie oder einen Interimsschein
durch Erbgang erwirbt, muß sich, um der Gesellschaft gegenüber selbst Aktionär,
nicht nur Rechtsnachfolger eines solchen zu sein, in das Buch eintragen lassen.
Durch die Eintragung wird der Eingetragene Aktionär aus eigenem Rechte
(Nr. 2 zu § 222). Einreden betreffs der Rechte und Pflichten aus der Aktie
können aus der Person seines Rechtsvorgängers weder ihm von der Gesell-
schaft noch der Gesellschaft von ihm entgegengesetzt werden (R.G. im Recht 1910
r. 775). Die Gesellschaft kann aber auch dem Eingetragenen nicht ohne weiteres
entgegensetzen, daß er in Wahrheit nicht berechtigt sei. Sie hat ihm durch die
Eintragung die Rktionäreigenschaft estanden und bleibt hieran gebunden, bis
die Eintragung nach allgemeinen Rechtsregeln durch die Gesellschaft, den Rechts.
vorgänger des Eingetragenen oder einen anderen erfolgreich angefochten ist (anders
R.G. 8. XL S. 82 f., wo der Lesellschaft im Falle eines Interesses der Einwand
des nhchrrechts gegeben ist). Bis ein Aktienbuch angelegt oder die Aktienurkunden
ausgegeben sind, gilt nur der erste Aktionär der Gesellschaft gegenüber als solcher
(oben Nr. 5; R.G. bei Holdheim 1906, 113; vgl. Neukamp im Bankarchiv V 163).
Nicht beantwortet § 223 die Frage, wieweit die Gesellschaft an andere, als
den als Aktionär Eingetragenen Zahlungen leisten dürfe auf Grund rechtsgeschäft-
licher Dispositionen des Eingetragenen, z. B. der Verpfändung der Aktie. Diese
Frage list nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten (R.G. Z. XLII Nr. 38).
3. Das ältere Recht stimmte bei den Abs. 1 und 3 Überein. Ob die Gesell-
schaft die Echtheit der Indossamente und Abtretungserblärungen prüfen mußte oder
nicht, war zweifelhaft. Vom 1. Jan. 1900 ab wird für diese Prüfung Abfsl. 2
schlechthin maßgebend sein.
§ 224.
Die Vorschriften der §§ 222, 223 finden auch auf die Eintragung
der Interimsscheine und deren Übergang auf Andere Anwendung.
12 Entw. 1 5208, II § 222; Denkschr. I S. 135—137, II S. 3205f.; A.D. H.G.B.
rt. 220.
. Interimsscheine sind nur auf den Namen zulässig. Ihre Eintragung und
Ubertragung erfolgt nach den Regeln für die Namensaktie; auch Vorschriften des
Gesellschaftsvertrags betreffs der Ubertragung von Aktien werden im Zweifel auf
die Interimsscheine zu beziehen sein. Ob die Interimsscheine künftige Inhaber-
oder Namensaktien betreffen, ist ohne Belang (Johow XIV S. 31).
§5 225.
Steht eine Aktie mehreren Mitberechtigten zu, so können sie die Rechte
aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
Für die auf die-Aktie zu bewirkenden Leistungen haften sie als
Gesamtschuldner.
Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber
abzugeben, so genügt, falls ein gemeinschaftlicher Vertreter der Mitberech--
tigten nicht vorhanden ist, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem
Mitberechtigten. Auf mehrere Erben eines Aktionärs findet diese Vor-
schrift nur in Ansehung von Willenserklärungen Anwendung, die nach dem
Ablauf eines Monats seit dem Anfalle der Erbschaft abgegeben werden.
Entw. I—, II9 223; Denkschr. II S. 3206; Komm. Ber. S. 3903; A.D.H.G.B.—.
- 1. Mitberechtigung. Die Mitgliedschaft ist unteilbar (§ 179 Abs. 1). Dies
schließt nicht aus, daß die eine Mitgliedschaft mehreren Personen zusteht. Die
Gemeinschaft kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden und von Todes wegen ent-
stehen. Insbesondere ist Verkauf der Aktie an mehrere Personen als Mitberechtigte