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Arbeiten dahin auszuschließen. — Die Handwerker
eines Landgerichtsbezirkes weigern sich
noch immer, den ausserhalb denselben angesessenen
Meistern das Einbringen von Arbeiten
zu gestatten. — Selbst nach der Verschiedenheit
der Laden eines und des naͤmlichen Handwerkes
bildeten sich Zunftkreise, hinsichtlich
welcher sich die Meister als Glieder verschiedener
Laden gegenseitig sogar in dem Falle noch
beschränken wollen, wenn auch diese Zunftgenossenschaften
unter ein Landgericht vereinige
worden sind.
Dieser JZunfgwang ist eben so zweckwidrig,
als gemeinschädlich. — Nur durch eine angemessene
Freyheic der Gewerbe wird der Flei
belebt, die Erwerbsfähigkeit erleichtert, und
die Summe der Arbeit, und der Produktion
vermehrt. — Sie ist das s#cherste Mirtel,
diejenige Konkurrenz herbeyzuführen, woraus
allein ein billiges Verhäáltniß der Vortheile
zwischen den Produzenten und Konsumenten,
und eine verhältnißmäßige Wohlfeilheit der
Fabrikate entstehen kann.
Es widerspricht diesem Grundsatze geradehin,
daß diejenigen Individuen, welche auf
dem platten Lande, dem Flor des Ackerbaues
ungeschadet, den Handwerkern überlassen worden
sind, und über deren Geschicklichkeit,
tüchtige Waaren zu verfertigen, öffenrliche
Beweise vorliegen, — von Arbeiten in den
Seädten ausgeschlossen werden sollen, oder
daß unter ihnen selbst wieder, sowohl zu ihrem
eigenen, als der Konsumenten Nachtheil, eine
Beschränkung auf gewiße Bezirke Statt finden
soll.
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Die koͤnigliche Landesdirektion verordnet
daher in Gemaͤßheit der von Seiner koͤniglichen
Majestaͤt fuͤr die éltern Staaten schon
fruͤher erlassenen Entschliessungen, daß den
Handwerksmeistern in der Provinz Bamberg
ohne Rücksicht auf bestimmre Geriches= oder
Zunffdistrikte überallhin durch die ganze Provinz,
die Stadt Bamberg nicht ausgenommen,
zu arbeiten, und ihre verfertigte Waaren abzusetzen,
unverwehrt seyn soll.
Unter dieser Befugniß ist jedoch die Erlaubniß
zu hausiren keineswegs begriffen,
sondern dieses bleibt ein für allemal nach den
bestehenden Verordnungen, und unter den
darin angedrohten Strafen verbothen.
Auch folgt aus dieser freyen Konkurrenz
noch niche, daß es den Professionisteu gestattet
sey, an jedem Orte, wo sie wollen, beständige
Niederlagen von ihren selbst verfertigten
Arbeiren zu errichten. Die Erlaubniß
zur Herstellung und Eröfnung einer solchen
Niederlage muß bey unterzeichneter Stelle besonders
nachgesucht werden, und soll nur
alsdann, wenn aus der Instruktion des Gesuches
die Zweckmäßigkeit der Gewáhrung hervorgeht,
bewilliger werden.
Die sämmtlichen Polizeybehörden der Provinz
Bamberg haben gegenwärtige Verordnung
den Zünften gehdrig kund zu machen,
und für die genaue Beobachtung derselben zu
wachen. Bamberg den 5. Jaͤnner 1807.
Königliche mandes-Direktion.
Freyherr von Stengel.
Friedmann.