Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Arbeiten  dahin  auszuschließen.  —  Die  Handwerker
  eines  Landgerichtsbezirkes  weigern  sich
noch  immer,  den  ausserhalb  denselben  angesessenen
  Meistern  das  Einbringen  von  Arbeiten
zu  gestatten.  —  Selbst  nach  der  Verschiedenheit
  der  Laden  eines  und  des  naͤmlichen  Handwerkes
  bildeten  sich  Zunftkreise,  hinsichtlich
welcher  sich  die  Meister  als  Glieder  verschiedener
  Laden  gegenseitig  sogar  in  dem  Falle  noch
beschränken  wollen,  wenn  auch  diese  Zunftgenossenschaften
  unter  ein  Landgericht  vereinige
worden  sind.

Dieser  JZunfgwang  ist  eben  so  zweckwidrig,
als  gemeinschädlich.  —  Nur  durch  eine  angemessene
  Freyheic  der  Gewerbe  wird  der  Flei
belebt,  die  Erwerbsfähigkeit  erleichtert,  und
die  Summe  der  Arbeit,  und  der  Produktion
vermehrt.  —  Sie  ist  das  s#cherste  Mirtel,
diejenige  Konkurrenz  herbeyzuführen,  woraus
allein  ein  billiges  Verhäáltniß  der  Vortheile
zwischen  den  Produzenten  und  Konsumenten,
und  eine  verhältnißmäßige  Wohlfeilheit  der
Fabrikate  entstehen  kann.

Es  widerspricht  diesem  Grundsatze  geradehin,
  daß  diejenigen  Individuen,  welche  auf
dem  platten  Lande,  dem  Flor  des  Ackerbaues
ungeschadet,  den  Handwerkern  überlassen  worden
  sind,  und  über  deren  Geschicklichkeit,
tüchtige  Waaren  zu  verfertigen,  öffenrliche
Beweise  vorliegen,  —  von  Arbeiten  in  den
Seädten  ausgeschlossen  werden  sollen,  oder
daß  unter  ihnen  selbst  wieder,  sowohl  zu  ihrem
eigenen,  als  der  Konsumenten  Nachtheil,  eine
Beschränkung  auf  gewiße  Bezirke  Statt  finden
  soll.

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Die  koͤnigliche  Landesdirektion  verordnet
daher  in  Gemaͤßheit  der  von  Seiner  koͤniglichen
  Majestaͤt  fuͤr  die  éltern  Staaten  schon
fruͤher  erlassenen  Entschliessungen,  daß  den
Handwerksmeistern  in  der  Provinz  Bamberg
ohne  Rücksicht  auf  bestimmre  Geriches=  oder
Zunffdistrikte  überallhin  durch  die  ganze  Provinz,
  die  Stadt  Bamberg  nicht  ausgenommen,
zu  arbeiten,  und  ihre  verfertigte  Waaren  abzusetzen,
  unverwehrt  seyn  soll.

Unter  dieser  Befugniß  ist  jedoch  die  Erlaubniß
  zu  hausiren  keineswegs  begriffen,
sondern  dieses  bleibt  ein  für  allemal  nach  den
bestehenden  Verordnungen,  und  unter  den
darin  angedrohten  Strafen  verbothen.

Auch  folgt  aus  dieser  freyen  Konkurrenz
noch  niche,  daß  es  den  Professionisteu  gestattet
  sey,  an  jedem  Orte,  wo  sie  wollen,  beständige
  Niederlagen  von  ihren  selbst  verfertigten
  Arbeiren  zu  errichten.  Die  Erlaubniß
zur  Herstellung  und  Eröfnung  einer  solchen
Niederlage  muß  bey  unterzeichneter  Stelle  besonders
  nachgesucht  werden,  und  soll  nur
alsdann,  wenn  aus  der  Instruktion  des  Gesuches
  die  Zweckmäßigkeit  der  Gewáhrung  hervorgeht,
  bewilliger  werden.

Die  sämmtlichen  Polizeybehörden  der  Provinz
  Bamberg  haben  gegenwärtige  Verordnung
  den  Zünften  gehdrig  kund  zu  machen,
und  für  die  genaue  Beobachtung  derselben  zu
wachen.  Bamberg  den  5.  Jaͤnner  1807.

Königliche  mandes-Direktion.
Freyherr  von  Stengel.
Friedmann.