Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Das Rechtsverhältniss des Staates zur Kirche. 673 
mächtigen Organismen nicht ihre erhabene Mission in einem staats- 
feindlichen Sinne gebrauchen, sondern vielmehr gemeinsam mit 
ihm für die höchsten sittlichen Güter der Menschheit arbeiten. 
Diesen Aufgaben kann die Kirche aber nur mit Erfolg dienen, 
wenn ıhr durch Anerkennung ihrer eigenthümlichen Lebenssphäre 
eine selbständige Rechtsordnung gewahrt ist. Daher ist eine 
Sonderung des kirchlichen und staatlichen Gebietes dringend 
geboten, aber damit soll das geordnete Zusammenwirken 
von Kirche und Staat auf dem gemeinsamen Gebiete für die höchsten 
sittlichen Zwecke des Volkslebens nicht unterbunden, sondern ge- 
stärkt werden. Gesetzliche Auseinandersetzung, nicht 
Irennung dieser beiden grossen Organismen ist die 
Losung für das deutsche Kirchenstaatsrecht der Gegenwart. 
II. Grundzüge des Kirchenstaatsrechts der Gegenwart. 
$ 239. 
A. Von der Kirchenhoheit überhaupt: 
Die Kirche bedarf, wie jeder menschliche Organismus, eines 
Organs ihres Gesammtwillens. Dies ist die Kirchengewalt oder 
das Kirchenregiment. Der Begriff des Kirchenregiments 
ist eın kırchenrechtlicher, kein staatsrechtlicher. 
Wo das Wesen von Kirche und Staat richtig erkannt ist, wird es 
zur Forderung, dass das Kirchenregiment von der Staatsgewalt ge- 
trennt und kirchlichen Organen übertragen werde. Insofern drückt 
der grundrechtliche Satz: »Jede Religionsgesellschaft 
ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selb- 
ständig« das Rechtsbewusstsein der Gregenwart korrekt aus. 
Aber auch die in ihrer Sphäre unabhängige Kirche bleibt, wie 
alle Anstalten und Gemeinschaften, in ihren äusseren Be- 
ziehungen dem Staate unterworfen. Der seiner selbst bewusst 
gewordene Staat der Gegenwart erstreckt seine Hoheit ohne Aus- 
nahme auf alle Personen, Gegenstände und Gemeinschaften, welche 
sich in seinem Gebiete befinden. Die allgemeine Staats- 
hoheit, ınihrer besonderen Beziehung auf die Rechts- 
verhältnisseder Kircheangewendet, erscheintals die 
Kirchenhoheit, ein staatsrechtlicher Begriff, welcher von dem 
kirchenrechtlichen des Kirchenregimentes streng zu scheiden 
ist. Das Kirchenregiment wird lediglich durch kirchliche Gesichts-