Das Rechtsverhältniss des Staates zur Kirche. 673
mächtigen Organismen nicht ihre erhabene Mission in einem staats-
feindlichen Sinne gebrauchen, sondern vielmehr gemeinsam mit
ihm für die höchsten sittlichen Güter der Menschheit arbeiten.
Diesen Aufgaben kann die Kirche aber nur mit Erfolg dienen,
wenn ıhr durch Anerkennung ihrer eigenthümlichen Lebenssphäre
eine selbständige Rechtsordnung gewahrt ist. Daher ist eine
Sonderung des kirchlichen und staatlichen Gebietes dringend
geboten, aber damit soll das geordnete Zusammenwirken
von Kirche und Staat auf dem gemeinsamen Gebiete für die höchsten
sittlichen Zwecke des Volkslebens nicht unterbunden, sondern ge-
stärkt werden. Gesetzliche Auseinandersetzung, nicht
Irennung dieser beiden grossen Organismen ist die
Losung für das deutsche Kirchenstaatsrecht der Gegenwart.
II. Grundzüge des Kirchenstaatsrechts der Gegenwart.
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A. Von der Kirchenhoheit überhaupt:
Die Kirche bedarf, wie jeder menschliche Organismus, eines
Organs ihres Gesammtwillens. Dies ist die Kirchengewalt oder
das Kirchenregiment. Der Begriff des Kirchenregiments
ist eın kırchenrechtlicher, kein staatsrechtlicher.
Wo das Wesen von Kirche und Staat richtig erkannt ist, wird es
zur Forderung, dass das Kirchenregiment von der Staatsgewalt ge-
trennt und kirchlichen Organen übertragen werde. Insofern drückt
der grundrechtliche Satz: »Jede Religionsgesellschaft
ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selb-
ständig« das Rechtsbewusstsein der Gregenwart korrekt aus.
Aber auch die in ihrer Sphäre unabhängige Kirche bleibt, wie
alle Anstalten und Gemeinschaften, in ihren äusseren Be-
ziehungen dem Staate unterworfen. Der seiner selbst bewusst
gewordene Staat der Gegenwart erstreckt seine Hoheit ohne Aus-
nahme auf alle Personen, Gegenstände und Gemeinschaften, welche
sich in seinem Gebiete befinden. Die allgemeine Staats-
hoheit, ınihrer besonderen Beziehung auf die Rechts-
verhältnisseder Kircheangewendet, erscheintals die
Kirchenhoheit, ein staatsrechtlicher Begriff, welcher von dem
kirchenrechtlichen des Kirchenregimentes streng zu scheiden
ist. Das Kirchenregiment wird lediglich durch kirchliche Gesichts-