Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

6. Innere Verwaltung im engeren Binne, 1 
welche durch Umlauf abgenutzt sind. Für diese übernimmt das 
Reich die Verpflichtung der Einlösung; doch ist die Verpflichtung 
eine verschiedene bei Reichsgoldmünzen und bei Reichs- 
scheidemünzen. Bei ersteren ist das sogenannte Passirgewicht 
gesetzlich festgestellt, d.h. »die Grenze für den Gewichtsverlust, 
den die Goldmünzen durch unwillkürliche Abnutzung erleiden dür- 
fen, ohne ihren Charakter als gesetzliches Zahlmittel zu verlieren. 
Reichsgoldmünzen, welche dieses Passirgewicht nicht erreichen 
und an Zahlungsstatt von den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder 
Kommunalkassen, sowie von Geld- und Kreditanstalten und Banken 
angenommen worden sind, dürfen von den genannten Kassen und 
Anstalten nicht wieder ausgegeben werden. Die Reichsgoldmünzen 
werden, wenn dieselben infolge längerer Cirkulation und Abnutzung 
am Gewichte soviel eingebüsst haben, dass sie das Passirgewicht nicht 
mehr erreichen, für Rechnung des Reiches zum Einschmelzen ein- 
gezogen. Auch werden dergleichen abgenutzte Goldmünzen bei 
allen Kassen des Reiches und der Bundesstaaten stets voll zu dem- 
jenigen Werthe, zu welchem sie ausgegeben worden sind, angenom- 
men werden«e. Bei Reichs-Silber-, Nickel- und Kupfermünzen ist 
kein Passirgewicht festgesetzt; doch werden diejenigen, welche in- 
folge längerer Cirkulation und Abnutzungan Gewicht oder Erkenn- 
barkeit erheblich eingebüsst haben, noch in allen Reichs- und 
Landeskassen angenommen, sind aber auf Rechnung dee Reiches 
einzuziehen. Eine solche Verpflichtung zur Annahme und zum 
Umtausche findet aber auf durchlöcherte und andere, als durch den 
gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, sowie auf ver- 
fälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Die gesetzliche Ordnung des Münzwesens wird durch eine Reihe 
strafgesetzlicher Bestimmungen geschützt, deren Erörterung in das 
Kriminalrecht unter den Abschnitt der Münzverbrechen und -ver- 
gehen fällt (Reichestrafgesetzbuch Abechnitt VIII $$ 146—152). 
Das Reich hat keine eigene Münzstätte, sondern überlässt die 
Herstellung der Reichsmünzen aller Art den Einzelstaaten auf ihren 
Münzstätten, welche das ausschliessliche Recht der Münzprägung 
besitzen. Dieses Recht darf aber nur nach reichagesetzlichen Be- 
stimmungen und unter Aufsicht des Reiches ausgeübt werden. Als 
ein den Einzelstaaten verbliebenes Hoheitsrecht kann dieses aus- 
schliessliche Recht der Münzausprägung nicht betrachtet werden, 
da ee ihnen an jeder selbständigen Bestimmung auf diesem Gebiete 
fehlt und sie nur als Beauftragte des Reiches erscheinen. Jeder
	        
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