Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(187)
Artikel  10.

In  Betreff  des  Salzes  wird  Folgendes  feftgesetzt:
a)  Die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden

b)

zu  werden  pflege,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehörigen  tändern  in  die  Vereins-Staaten
  ist  verboren,  insoweie  dieselbe  nicht  für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten
Qegierungen,  und  zum  unmirktelbaren  Verkaufe  in  ihren  Salzämtern,  Faktoreien
oder  Niederlagen  geschiehr.

Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum  Vereine
  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur  mic  Genehmigung  der
Bereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaßregeln
  Scatt  finden,  welche  von  denselben  für  nöthig  erachter  werden.

)  Die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  ist  frei.
I)  Was  den  Salhhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr  des

Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaube,  wenn  zwischen  den  dandesregierungen
  besondere  Verträge  deshalb  bestehen.

cy)  Wenn  eine  Regierung  von  einer  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereins  aus  Staatsoder

  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will;  so  müssen  die  Sendungen  mit  Pässen  von
öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.

1)  Wenn  ein  Vereinsstaak  durch  einen  anderen  aus  dem  Auslande,  oder  aus  einem  drit-8)



ten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  einen  solchen  sein  Salz  in
fremde,  nicht  zum  Bereine  gehörige  Staaten  versenden  lassen  will;  so  soll  diesen
Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegr  werden;  jedoch  werden,  insofern  dieses
  nicht  schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorhergängige  Uibereinkunft
  der  betheiligten  Staaten,  die  Straßen  für  den  Transpore  und  die  erforderlichen
Sicherheitsmaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet  werden.

Zur  wirksamen  Verhütung  des  Schleichhandels  mic  Salz,  machen  die  Regierungen
der  zu  dem  Thüringischen  Vereine  gehörigen  Staaten  sich  verbindlich,  gleich  wie  solcbes
  früher  schon  zwischen  Preußen  und  Kurhessen  verabreder  worden  ist,  aus  den  in
ihren  Landen  belegenen,  gleichviel  ob  landesherrlichen  oder  Privac-Salinen,  nur  ein
solches  Quantum  Kochsalz  zum  inländischen  Debik  abzugeben  und  abgeben  zu  lassen,
als  für  den  BVerbrauch  innerhalb  ihrer  Gebiete,  nach  einer  auskömmlich  zuzulegenden
Berechnung,  erforderlich  ist,  auch  für  erst  den  Debirspreis  von  81  Thlr.  für  die
Tonne  zu  400  Pfund  Preußisches  Gewicht  mic  5  Pfund  Gutgewicht,  als  den  niedrigsten,
  welcher  in  dem  Gesammrvereine  dermalen  besteher,  in  ihren  tanden  und
Nandestheilen  als  Minimum  einzuführen.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Regieverwaltung
  bleiben  einer  besonderen  Verabredung  der  betheiligten  Regierungen

vorbehalten.
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