Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

262 Il. Von den Funktionen der Reichegewalt. 
$ 333. 
Gleichmässige Vertheilung der Militärlasten unter 
die Einzelstaaten!. 
Diese Lasten bestehen theils in der Stellung von Mannschaften 
für den Reichsheerdienst, theils in der Verpflichtung, Geldbeiträge 
für die Erhaltung von Heer und Marine zu zahlen. Als oberstes 
Princip gilt auch hier die gleiche Vertheilung der Lasten: »Die 
Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens sind von allen 
Bundesstaaten gleichmässig zu tragen, sodass weder Bevorzugungen, 
noch Prügravationen einzelner Staaten zulässig eind« (Artikel 58'. 
1) Stellung der Mannschaften für den Reichsheer- 
dienst. 
Da der deutsche Bundesstaat aus Einzelstaaten besteht, so wen- 
det er sich an diese, um die für den Reichsdienst nothwendigen 
Mannschaften gestellt zu erhalten. Die Einzelstaaten sind die 
Rekrutirungsbezirke des Reiches. Die Rekruten sollen 
pro rata der Bevölkerung der Einzelstaaten gestellt werden. »Der 
Kaiser bestimmt für jedes Jahr nach Maassgabe des Gesetzes (über 
die Friedenspräsenzstärke) die Zahl der in das stehende Heer und 
die Marine einzustellenden Rekruten. Der Gesammtbedarf an 
Rekruten wird demnächst durch den Bundesrathsausschuss für 
Landheer und Festungen, bezw. unter Mitwirkung des Bundesraths- 
ausschusses für das Seewesen, auf die einzelnen Bundesstaaten 
nach dem Verhältnisse der Bevölkerung vertheilt. Bei Feststellung 
der Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten kommen nur die in 
ihrem Gebiete sich aufhaltenden Ausländer, nicht die Angehörigen 
anderer Bundesstaaten in Abrechnung« !sogenanntes Wehrgesetz 
$ 9). Für die Stellung der Mannschaften kommt nur die Reichsan- 
gehörigkeit, nicht die Landesangehörigkeit in Betracht. 
Die gesammte seemännische Bevölkerung einschliesslich des 
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker ist vom Dienste im 
Landheer befreit, doch zum Dienste in der kaiserlichen Marine ver- 
pflichtet. »Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maassgabe 
der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt und die hier- 
nach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung 
zum Landheer in Abrechnung« (Artikel 53). 
Wenn ein Bezirk seinen ihm zugewiesenen Rekrutenantheil 
t Laband B. II. 5 80.8. 48 £.