Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Bestimmungen 
über die 
Schlußprüfung an den sechsstusigen höheren Schulen 
(Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen). 
Berlin, den 30. Oktober 1901 
In Verfolg meiner Runderlasse, betreffend die Bestimmungen 
über die Versctzung der Schüler an den höheren Lehranstalten (vom 
25. Oktober d. Is. — U. II. 3389 — Zentrbl. S. 879 —) und die 
Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen (vom 
27. Oktober d. Is. — U. II. 3225 — Zentrbl. S. 933 —) habe ich 
unter dem gestrigen Tage die beifolgenden „Bestimmungen über die 
Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen (Progymnasien, 
Realprogymnasien und Realschulen)“ erlassen. Das Königliche Provinzial= 
Schulkollegium beauftrage ich, diese Bestimmungen den sechsstufigen 
höheren Lehranstalten Seines Aussichtsbezirks zur Nachachtung mitzuteilen. 
... Abdrücke sind teils zu eigenem Gebrauche des Königlichen 
Provinzial-Schulkollegiums, teils zur Verteilung an die genannten 
Schulen beigefügt. 
Wegen Aufnahme der Bestimmungen in den nächsten Jahres- 
bericht der betreffenden Anstalten verweise ich auf den Schlußsatz des 
Erlasses vom 26. Oktober d. Is. — U. II. 3389 — (Zentrbl. S. 879). 
Es sei hierbei noch besonders hervorgehoben, daß bei den privaten 
höheren Lehranstalten, welche in dem Gesamtverzeichnis der militär- 
berechtigten höheren Schulen aufgeführt sind, die bisher geltenden 
Prüfungsordnungen bestehen bleiben. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Studt. 
An 
die Königlichen Provinzial-Schulkollegien. 
U. II. 3440. 
 
	        
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