Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen. 117
Sulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen
Prüfungen.
Berlin, den 5. März 1907.
Hinsichtlich der Zulassung der Oberrealschüler zu den ärzt-
lichen Prüfungen hat der Bundesrat unter dem 31. Januar 1907
folgendes beschlossen:
I. Die 8§§ 6, 7 und 23 der Prüfungsordnung für ärzte vom
28. Mai 1901 werden, wie folgt, abgeändert:
§ 6.
Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem
deutschen Gymnasium, einem deutschen Realgymnasium oder einer
deutschen Oberrealschule.
Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Real-
gymnasium oder einer Oberrealschule außerhalb des Deutschen Reichs
darf nur ausnahmsweise als genügend erachtet werden (8 65).
Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzu-
weisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen,
welche für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgym=
nasiums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an einer
deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt
das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an
diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch ein auf Grund
einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Gym-
nafiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen.
§ 7.
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende
nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2) mindestens
fünf Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des
Deutschen Reichs obgelegen hat; die Zulassung darf indessen schon
innerhalb der letzten sechs Wochen des fünften Studienhalbjahrs er-
folgen.
Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, so-
fern der Studierende während dieser Zeit an einer Universität im-
matrikuliert war und die Ableistung am Universitätsort erfolgte, bis
zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen.
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, welche
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2) einem
dem medizinischen verwandten Universitätsstudium gewidmet,