Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen. 117 
Sulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen 
Prüfungen. 
Berlin, den 5. März 1907. 
Hinsichtlich der Zulassung der Oberrealschüler zu den ärzt- 
lichen Prüfungen hat der Bundesrat unter dem 31. Januar 1907 
folgendes beschlossen: 
I. Die 8§§ 6, 7 und 23 der Prüfungsordnung für ärzte vom 
28. Mai 1901 werden, wie folgt, abgeändert: 
§ 6. 
Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem 
deutschen Gymnasium, einem deutschen Realgymnasium oder einer 
deutschen Oberrealschule. 
Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Real- 
gymnasium oder einer Oberrealschule außerhalb des Deutschen Reichs 
darf nur ausnahmsweise als genügend erachtet werden (8 65). 
Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzu- 
weisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, 
welche für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgym= 
nasiums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an einer 
deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt 
das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an 
diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch ein auf Grund 
einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Gym- 
nafiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen. 
§ 7. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende 
nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2) mindestens 
fünf Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des 
Deutschen Reichs obgelegen hat; die Zulassung darf indessen schon 
innerhalb der letzten sechs Wochen des fünften Studienhalbjahrs er- 
folgen. 
Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, so- 
fern der Studierende während dieser Zeit an einer Universität im- 
matrikuliert war und die Ableistung am Universitätsort erfolgte, bis 
zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, welche 
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2) einem 
dem medizinischen verwandten Universitätsstudium gewidmet, 
 
	        
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