103
Negierungs-Blatt
Königreich Württemberg.
usgegeben Stuttgart Dienstag den 30. Mai 865.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gesetze über die
Volksschuken vom 29. September 1836 und vom 6. November 1858.
Verfügungen der Departements. Bekanntwachung, betreffend die Versicherungsgesellschaft
Moguntia in Mainz. — Bekanntmachung, betreffend die Ermächtigung des Kameralamts Neuenbürg
zur Ausstellung von Uebergangsscheinen.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Gesets,
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gesetze über die Volksschulen vom 29. September
1836 und vom 6. November 1858.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anbörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Artikel 1.
An die Stelle des Artikels 5, Ziffer 2 des Gesetzes vom 6. November 1838 treten
folgende Bestimmungen:
Wenn an der Volksschule einer Gemeinde 2 Lehrstellen vorhanden sind, so muß in
allen Fällen die erste und bei mehr als 180 Schülern auch die zweite Stelle mit einem
Schulmeister besetzt werden.
Bei mehr als 150 und nicht mehr als 180 Schülern soll der zweite Lehrer der Regek
nach ein Schulmeister seyn.