Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Negierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

usgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  30.  Mai  865.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gesetze  über  die
Volksschuken  vom  29.  September  1836  und  vom  6.  November  1858.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntwachung,  betreffend  die  Versicherungsgesellschaft
Moguntia  in  Mainz.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Kameralamts  Neuenbürg
zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesets,

betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gesetze  über  die  Volksschulen  vom  29.  September
1836  und  vom  6.  November  1858.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Artikel  1.

An  die  Stelle  des  Artikels  5,  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  6.  November  1838  treten
folgende  Bestimmungen:

Wenn  an  der  Volksschule  einer  Gemeinde  2  Lehrstellen  vorhanden  sind,  so  muß  in
allen  Fällen  die  erste  und  bei  mehr  als  180  Schülern  auch  die  zweite  Stelle  mit  einem
Schulmeister  besetzt  werden.

Bei  mehr  als  150  und  nicht  mehr  als  180  Schülern  soll  der  zweite  Lehrer  der  Regek
nach  ein  Schulmeister  seyn.