Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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unter  jenem  Verbande  nicht  begriffen,  sondern  solche  Unser  des  Prinzen
eigener  gutfindender  Disposition  lediglich  vorbehalten  seyn;  dahingegen  aber
auch  die  gegenwärtig  auf  diesen  Herrschaften  und  gedachter  Grafschaft  etwa
liegende,  oder  noch  darauf  zu  legende  Schulden,  Verhaftungen  und  Lasten
deren  künftigen  Besitzern,  ohne  alles  Unser  der  Fürsten  zu  Nassau-Saarbrücken,
  Unferer  Erben  und  Nachkommen,  Zuthun  oder  Nachtheil,  folgen  und
verbleiben  sollen.

In  Ansehung  derer  in  der  Gemeinschaft  des  Grundeigenthums  bisher
gestandenen,  oder  in  Kraft  dieses  Erbvertrags  eingeworfenen  Lande,  Leute,
Güter,  Renten,  Rechte  und  Gerechtsame  nun,  wollen

"t  Beide  Fürst-  Neuntens  Wir,  die  regierende  Fürsten  zu  Nassau  beider  Hauptfichen.
  han,  stämme,  einander  hiermit  und  in  Kraft  dieses  den  civil  Besitz  aller  und  jeder
den  und  bbertra-  derselben,  sie  seyen  Eigen  oder  Lehne,  (doch  in  Ansehung  derer  neu  ereülsänulhbe

  worbenen  Lehne,  unter  dem  oben  erwähnten  ausdrücklichen  Vorbehalt,)  ver-Verer

  wutschen  mittelst  des  Constituti  possessorii,  so  weit  es  nöthig,  übertragen;  und  in

eiven  nidh  dessen  Folge  gereden  und  verbinden  Wir  Uns,  für  Uns,  Unsere  Nachkommen,

habt  haben.  Nachfolger,  Erben  und  Erbnehmen,  daß  von  nun  an  ein  jeder  regierender
Fürst  zu  Nassau  seine  inhabende  deutsche  Reichslande,  Leute,  Güter,  Renten,
Rechte  und  Gerechtigkeiten,  hinführo  nicht  nur  für  sich,  sondern  auch  für  seine
Fürstlich  männliche  Nachkommenschaft  und  Agnaten,  und  in  deren  Namen,
doch  seiner  Landeshoheit  und  seinen  Regierungsrechten  im  übrigen  unbeschadet,
besitzen  und  inhaben,  fort  solche  nach  der  Erlöschung  des  Mannsstamms  einer
oder  der  andern  Linie,  auf  die  überbleibende,  in  der  Ordnung,  wie  unten
näher  versehen  ist,  ohne  daß  es  einiger  Besitzergreifung  bedürfte,  ipso  jure
kommen  und  fallen,  und  solchergestalt  der  natural  Besitz  dem  civil  Besitze
ohne  alle  Umschweife  anwachsen  solle.

Damit  aber

g)  Verbot  al-  Zehntens  diese  solchergestalt,  sowohl  in  Ansehung  des  Eigenthums,

ler  Veräuse-  .
rungen.  ufe  als  des  Besitzes  vereint=  verbunden=  und  zusammengesetzte  Lande  nun  und