Ordnung der Reifeprüfung. 91
7. Wer bei der schriftlichen Prüfung sich der Benutzung uner-
laubter Hilfsmittel, einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches
schuldig macht, wird mit sofortiger Ausschließung von der ferneren
Teilnahme an der Prüfung und, wenn die Entdeckung erst nach Be-
endigung derselben erfolgt, mit Vorenthaltung des Prüfungszeugnisses
bestraft. Gleiche Strafe hat zu gewärtigen, wer anderen zur Be-
nutzung unerlaubter Hilfsmittel, zu einer Täuschung oder einem
Täuschungsversuche behilflich ist. Die in solcher Weise Bestraften sind
hinsichtlich der Wiederholung der Prüfung denjenigen gleichzustellen,
welche die Prüfung nicht bestanden haben (vergl. § 15, 1 und 2).
Wer sich einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches auch bei der
Wiederholung der Prüfung schuldig macht, kann von der Reifeprüfung
überhaupt ausgeschlossen werden. Auf diese Vorschriften hat der Direktor
vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfungsarbeit die Schüler aus-
drücklich aufmerksam zu machen.
Bei zweifelhafter Lage eines Falles der bezeichneten Art ordnet
zunächst der Direktor mit den der Prüfungskommission angehörenden
Lehrern das Erforderliche an und sucht sofort die Genehmigung des
Königlichen Kommissars dazu nach. Erfolgt diese nicht, so ist die
schließliche Entscheidung von der gesamten Kommission vor der münd-
lichen Prüfung (8 10, 2) zu treffen.
Für die Fälle, in denen ein Schüler von der Reifeprüfung
überhaupt ausgeschlossen werden soll, ist die Entscheidung des Unter-
richtsministers einzuholen.
88.
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten.
1. Jede Arbeit wird zunächst von dem Fachlehrer durchgesehen
und beurteilt. Die Fehler werden am Rande (nicht durch Anderungen
im Texte) berichtigt sowie nach dem auf sie zu legenden Gewichte be-
zeichnet. Das über den Wert der Arbeit im Verhältnisse zu den
Prüfungsforderungen abzugebende Urteil ist schließlich in eines der
vier Prädikate: Sehr gut, Gut, Genügend, Nicht genügend zu-
sammenzufassen. Hinzuzufügen ist eine Bemerkung über das Ver-
hältnis der vorliegenden Arbeit zu den Klassenleistungen (vergl. Nr. 3),
doch darf durch das Urteil über diese das Prädikat für die Prüfungs-
arbeit nicht beeinflußt werden; auch ist die Niederschrift der fremd-
prachlichen Texte (§ 7, 5) dabei nicht zu werten.
2. Hierauf werden die Arbeiten bei den der Prüfungskommission
angehörenden Lehrern in Umlauf gesetzt. In einer sodann von dem
Direktor mit diesen abzuhaltenden Konferenz werden die den einzelnen
Arbeiten erteilten Prädikate zusammengestellt und wird darüber Be-
schluß gefaßt, ob und für welche Prüflinge die Ausschließung von der