Full text : Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Ordnung  der  Reifeprüfung.  97

den  Namen  und  die  Personalverhältnisse  der  abgehenden  Schüler  und
die  Unterschrift  des  Direktors  enthalten.

Diie  Zeugnisse  sind  von  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
  zu  unterzeichnen.

4.  Eingehändigt  werden  die  Zeugnisse  in  der  Regel  sämtlichen
Schülern  gleichzeitig  unter  geeigneter  Ansprache  durch  den  Direktor
in  einer  Versammlung  der  ganzen  Schule  oder  ihrer  oberen  Klassen.
Den  Zeitpunkt  der  Entlassung  bestimmt  der  Direktor.

8  14.

Einreichung  der  Prüfungsverhandlungen  an  die  Königlichen
Provinzial-Schulkollegien.

Ob  und  welche  Teile  der  Prüfungsverhandlungen  und  zarbeiten
einzureichen  sind,  bestimmt  das  Provinzial-Schulkollegium.

§L  15.

Verfahren  bei  denjenigen,  welche  die  Reifeprüfung  nicht
bestanden  haben.

1.  Wer  die  Reifeprüfung  einmal  nicht  bestanden  hat,  darf  zur
Wiederholung  derselben,  mag  er  ferner  eine  höhere  Lehranstalt  besuchen
  oder  nicht,  höchstens  zweimal  zugelassen  werden.  Dem  Nichtbestehen
  wird  das  Zurücktreten  während  der  Prüfung  gleich  geachtet,
falls  es  nicht  durch  Krankheit  genügend  entschuldigt  ist  oder  durch  andere
mit  der  Prüfung  nicht  zusammenhängende  Umstände.

2.  Denjenigen  Schülern,  welche  nach  nicht  bestandener  Reifeprüfung
  abgehen,  wird  ein  gewöhnliches  Abgangszeugnis  ausgestellt,
in  dessen  Eingang  das  ungenügende  Ergebnis  der  Reifeprüfung  zu
erwähnen  ist.  «

3.  Studierende  mit  dem  Reifezeugnisse  eines  Gymnasiums,  denen
eine  genügende  Kenntnis  des  Hebrüischen  nicht  zuerkannt  worden  ist,
haben  sich,  wenn  sie  nachträglich  das  Zeugnis  der  Reife  in  diesem
Gegenstande  erwerben  wollen,  an  eine  Wissenschaftliche  Prüfungskommission
  für  das  höhere  Lehramt  zu  wenden.

§  16.
In  der  durch  Erlaß  vom  24.  Januar  1909  abgeänderten  Fassung.)
Reifeprüfung  derjenigen,  welche  nicht  Schüler  einer  höheren
Lehranstalt  sind.

1.  Wer,  ohne  Schüler  eines  Gymnasiums,  eines  Realgymnasiums
oder  einer  Oberrealschule  zu  sein,  die  an  die  Reifeprüfung  einer  solchen
Anstalt  geknüpften  Rechte  erwerben  will,  hat  drei  Monate  vor  dem

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