Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Ordnung der Reifeprüfung. 99 
Ein Ausgleich für nicht genügende Leistungen (§ 11, 3) ist nur 
dann zulässig, wenn diese nicht unter das Maß hinabgehen, welches 
in dem betreffenden Fache für die Versetzung nach Prima erfor- 
dert wird. 
Die Verhandlungen über die Prüfung find getrennt von den 
Verhandlungen über die Prüfung der Schüler der Anstalt (§ 12) zu 
führen. . 
6. Für die Reifezeugnisse fremder Prüflinge sind die Vorschriften 
in Anlage B zu berücksichtigen. Das in das Reifezeugnis aufzuneh- 
mende Urteil über das sittliche Verhalten ist auf Grund der beige- 
brachten Nachweisungen (Nr. 1) und unter Berufung auf diese ab- 
zufassen. 
7. Wird die Prüfung nicht bestanden, so ist die Kommission 
berechtigt, nach Befinden zu bestimmen, daß die Wiederholung erst 
nach Verlauf eines Jahres erfolgen darf. 
Berlin, den 27. Oktober 1901. 
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal- 
Angelegenheiten. 
Studt. 
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