Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Plans  auf  die
fragliche  veränderte  Einführung  der  Werdau-Weidaer  Eisenbahn  in  den  Bahnhof
Werdau  in  Anwendung  zu  bringen.

§  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  erweiterte  Anlage  zu
beobachtenden  Verfahrens  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in
der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374  fg.),
sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

&l  3.  Von  der  im  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Leubnitz
betroffen.

Dresden,  den  1.  August  1883.

Minifterium  des  Innern.
Für  den  Minister:
v.  Einsiedel.
Löhr.

Nr.  34.  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  des  Betriebs  der  Theilstrecke  Schmiedeberg-Kipsdorf  der  Hainsberg-Dippoldiswalde-Kipsdorfer
  Secundäreisenbahn  für  den  Personenverkehr
betreffend;

vom  14.  August  1883.

Das  Finanz-Ministerium  hat  beschlossen,  den  Betrieb  auf  der  Strecke  Schmiedeberg-Kipsdorf
  der  Hainsberg-Dippoldiswalde-Kipsdorfer  Secundäreisenbahn

am  3.  September  laufenden  Jahres

zunächst  für  den  Personenverkehr  eröffnen  zu  lassen.

Die  Leitung  des  secundären  Betriebs  dieser  Strecke,  an  welcher  sich  außer  den
genannten  Endstationen  Schmiedeberg  und  Kipsdorf  die  Haltestelle  Buschmühle  befindet,
erfolgt  durch  die  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen,  welche  die  Tarife  und  den
Fahrplan  bekannt  machen  wird.  Dagegen  verbleibt  die  Erledigung  der  auf  Bau-