14 II. Theil:
90. Wenn einer den Bescheid für unrichtig hält?
So kann er, aber spätestens den andern Tag, bei der Ver-
waltungsbehörde seine Berufung an die Kreisregierung, Kammer
des Innern, zu Protokoll anmelden und muß sie sogleich auch
ausführen.
91. Ist dieser Regierung eine Frist für ihre Entscheidung
vorgesetzt?
Binnen 8 Tagen muß die Entscheidung erfolgen.
92. Haben die Verwaltungsbehörden sonst noch etwas zu
Unm
Nein, mit dem bisher (87. 90) Gesagten ist ihre Thätig-
keit zu Ende und es beginnt die der Ersatzcommission (60—62).
c. Richtigstellung der Bezirksliste.
1. Im Allgemeinen.
93. Womit beginnt die Ersatzcommission ihre Thätigkeit##
Mit der Bescheidung der bei der Gemeindebehörde ange-
gebrachten Gesuche um gänzliche Befreiung und um Befreiung
auf unbestimmte oder bestimmte Zeit (30. 31. 44. 48).
94. Werden diese Bescheide sofort oder erst später mit-
getheilt?
Sie werden sofort den Betheiligten und zwar zu Protokoll
eröffnet.
95. Das setzt nun voraus, daß eben die Betheiligten zu-
gegen sein müssen; ist dem so?
Dem ist so, sie müssen alle zugegen sein, — selbst Stan-
desherrn und Geistliche (30) — können sich übrigens vertreten
lassen, ohne daß es hiezu besonderer Vollmacht bedürfte.
96. Wenn sich ein solcher Betheiligter für beschwert erachtet!
So kann er binnen Frist von höchstens 8 Tagen nach der
Eröffnung des Bescheides bei seiner Verwaltungsbehörde (61) Be-
rufung an die Kreisregierung, Kammer des Innern, zu Protokoll
anbringen.
97. Steht auch den übrigen Wehrpflichtigen, die jene Ge-
suche für ihre Person nicht angebracht haben, ein Beru-
fungsrecht gegen die Beschlüsse der Ersatzcommission auf
diese Gesuche zur
Nein, nur den Gesuchstellern.