Full text: Wehr-Katechismus.

14 II. Theil: 
90. Wenn einer den Bescheid für unrichtig hält? 
So kann er, aber spätestens den andern Tag, bei der Ver- 
waltungsbehörde seine Berufung an die Kreisregierung, Kammer 
des Innern, zu Protokoll anmelden und muß sie sogleich auch 
ausführen. 
91. Ist dieser Regierung eine Frist für ihre Entscheidung 
vorgesetzt? 
Binnen 8 Tagen muß die Entscheidung erfolgen. 
92. Haben die Verwaltungsbehörden sonst noch etwas zu 
Unm 
Nein, mit dem bisher (87. 90) Gesagten ist ihre Thätig- 
keit zu Ende und es beginnt die der Ersatzcommission (60—62). 
c. Richtigstellung der Bezirksliste. 
1. Im Allgemeinen. 
93. Womit beginnt die Ersatzcommission ihre Thätigkeit## 
Mit der Bescheidung der bei der Gemeindebehörde ange- 
gebrachten Gesuche um gänzliche Befreiung und um Befreiung 
auf unbestimmte oder bestimmte Zeit (30. 31. 44. 48). 
94. Werden diese Bescheide sofort oder erst später mit- 
getheilt? 
Sie werden sofort den Betheiligten und zwar zu Protokoll 
eröffnet. 
95. Das setzt nun voraus, daß eben die Betheiligten zu- 
gegen sein müssen; ist dem so? 
Dem ist so, sie müssen alle zugegen sein, — selbst Stan- 
desherrn und Geistliche (30) — können sich übrigens vertreten 
lassen, ohne daß es hiezu besonderer Vollmacht bedürfte. 
96. Wenn sich ein solcher Betheiligter für beschwert erachtet! 
So kann er binnen Frist von höchstens 8 Tagen nach der 
Eröffnung des Bescheides bei seiner Verwaltungsbehörde (61) Be- 
rufung an die Kreisregierung, Kammer des Innern, zu Protokoll 
anbringen. 
97. Steht auch den übrigen Wehrpflichtigen, die jene Ge- 
suche für ihre Person nicht angebracht haben, ein Beru- 
fungsrecht gegen die Beschlüsse der Ersatzcommission auf 
diese Gesuche zur 
Nein, nur den Gesuchstellern.
	        
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