Full text : Wehr-Katechismus.

12  II.  Theil:

I.  der  in  der  Gemeinde  heimatsberechtigten,

II.  der  dortselbst  ohne  Heimatsberechtigung  im  Aufenthalte
befindlichen  wehrpflichtig  gewordenen  Jünglinge  —  die  im  selben
Jahre  21  Jahre  alt  werden  oder  der  nachträglichen  Einreihung
unterliegen  —  (43—55).

74.  Besteht  keine  Controle  dieser  Urliste?

Ja,  und  zwar  damit,  daß  alle  mit  dem  1.  Januar  eines
Jahrs  wehrpflichtig  gewordenen  Jünglinge  verpflichtet  sind,  sich
vor  dem  darauffolgenden  15.  Januar  bei  der  Gemeindebehörde
ihrer  Heimat  oder  ihres  Aufenthaltsorts  anzumelden.

*75.  Wenn  sich  einer  im  Auslande  befindet?

So  hat  die  Anmeldung  bei  der  Gemeindebehörde  der  Heimat
—  nicht  des  Aufenthalts  —  zu  geschehen.
76.  Müssen  die  Anmeldungen  mit  persönlichem  Erscheinen

geschehen?

Sie  können  persönlich  oder  schriftlich  geschehen.

(77.  Kann  man  sich  auch  durch  einen  Stellvertreter  anmelden
lassen?
Ja.

78.  Bedarf  dieser  besonderer  Vollmacht?!
Nein.

79.  Wenn  nun  Einer  glaubt,  gänzlich  oder  auf  unbestimmte
Zeit  (30.  31)  oder  auf  bestimmte  Zeit  (44.  48)  von  der  Wehrpflicht
  befreit  zu  sein,  oder  sich  für  untauglich  (33)  oder  für
waffenunwürdig  (34)  hält,  oder  schon  freiwillig  sich  hat  einreihen
  lassen  (38  u.  330),  müssen  die  sich  auch  anmelden?

Alle  diese  sind  der  Anmeldepflicht  unterworfen.

80.  Müssen  die  auf  unbestimmte  oder  bestimmte  Zeit  von
der  Wehrpflicht  Befreiten  alle  Jahre  sich  wieder  anmelden?

Nein,  nur  das  erste  Mal.

2.  Befreiungsansprüche.

81.  Aber  wo  und  wann  kann  man  die  Befreiungsansprüche
geltend  machen?

Bei  der  Gemeindebehörde  (74)  zwischen  1.  und  15.  Januar.