Wehrpflicht. 15
98. Was hat die Ersatzcommission nach der Eröffnung
dieser ihrer Bescheide zu thun?
Sie streicht von der Bezirksliste (71. 72) die ganz Be-
freiten und die zeitweise Befreiten; auch diejenigen, die sich als
waffenunwürdig (34) herausstellen, sowie die, welche schon frei-
willig im Heere dienen (38—42 und 330).
99. Was geschieht mit denen, die nun noch auf der Bezirks-
liste stehen bleiben?
Die werden nun von den Aerzten wegen ihrer Diensttaug-
lichkeit im Allgemeinen und für die verschiedenen Waffengattungen
insbesondere untersucht.
100. Haben lediglich die Aerzte endgiltig zu entscheiden?
Nein, sondern die ganze Ersatzcommission hat darüber Be-
schluß zu fassen.
101. Findet gegen solche Beschlüsse oder gegen die Unwür-
digkeitserklärung Berufung statt!
Nein, Niemanden steht eine solche zu.
102. Was ist mit den untauglich Befundenen?
Die werden von der Bezirksliste gestrichen.
2. Anentschiedene Tauglichkeit.
103. Wenn die Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen noch un-
entschieden ist?
Der wird auch auf der Liste gestrichen und für den nächsten
Jahrgang vorgemerkt und zwar immer wieder, bis zu seinem
vollendeten 24. Lebensjahre, von wo an er frei ist für immer
(275 V).
104. Wenn aber die Letzteren für ein anderes Jahr vorge-
merkt werden, so muß das auch mit denen, dienur zeitweise
von der Wehrpflicht befreit sind (43—47), geschehen?
Das geschieht auch; die auf unbestimmte Zeit Befreiten
werden auf das nächste Jahr vorgemerkt, die auf bestimmte Zeit
Befreiten für das betreffende Jahr.
3. Abwesende.
105. Wenn sich aber ein Wehrpflichtiger bei der Ersatz-
commission nicht eingefunden hat, wird der auch von der
Bezirksliste gestrichen?
Nein, der wird einstweilen als tauglich behandelt.