Full text : Wehr-Katechismus.

14  II.  Theil:

90.  Wenn  einer  den  Bescheid  für  unrichtig  hält?

So  kann  er,  aber  spätestens  den  andern  Tag,  bei  der  Verwaltungsbehörde
  seine  Berufung  an  die  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  zu  Protokoll  anmelden  und  muß  sie  sogleich  auch
ausführen.

91.  Ist  dieser  Regierung  eine  Frist  für  ihre  Entscheidung
vorgesetzt?

Binnen  8  Tagen  muß  die  Entscheidung  erfolgen.

92.  Haben  die  Verwaltungsbehörden  sonst  noch  etwas  zu
Unm

Nein,  mit  dem  bisher  (87.  90)  Gesagten  ist  ihre  Thätigkeit

  zu  Ende  und  es  beginnt  die  der  Ersatzcommission  (60—62).

c.  Richtigstellung  der  Bezirksliste.
1.  Im  Allgemeinen.
93.  Womit  beginnt  die  Ersatzcommission  ihre  Thätigkeit##

Mit  der  Bescheidung  der  bei  der  Gemeindebehörde  angegebrachten
  Gesuche  um  gänzliche  Befreiung  und  um  Befreiung
auf  unbestimmte  oder  bestimmte  Zeit  (30.  31.  44.  48).

94.  Werden  diese  Bescheide  sofort  oder  erst  später  mitgetheilt?


Sie  werden  sofort  den  Betheiligten  und  zwar  zu  Protokoll
eröffnet.

95.  Das  setzt  nun  voraus,  daß  eben  die  Betheiligten  zugegen
  sein  müssen;  ist  dem  so?

Dem  ist  so,  sie  müssen  alle  zugegen  sein,  —  selbst  Standesherrn
  und  Geistliche  (30)  —  können  sich  übrigens  vertreten
lassen,  ohne  daß  es  hiezu  besonderer  Vollmacht  bedürfte.

96.  Wenn  sich  ein  solcher  Betheiligter  für  beschwert  erachtet!

So  kann  er  binnen  Frist  von  höchstens  8  Tagen  nach  der
Eröffnung  des  Bescheides  bei  seiner  Verwaltungsbehörde  (61)  Berufung
  an  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  zu  Protokoll
anbringen.

97.  Steht  auch  den  übrigen  Wehrpflichtigen,  die  jene  Gesuche

  für  ihre  Person  nicht  angebracht  haben,  ein  Berufungsrecht

  gegen  die  Beschlüsse  der  Ersatzcommission  auf
diese  Gesuche  zur

Nein,  nur  den  Gesuchstellern.