14 II. Theil:
90. Wenn einer den Bescheid für unrichtig hält?
So kann er, aber spätestens den andern Tag, bei der Verwaltungsbehörde
seine Berufung an die Kreisregierung, Kammer
des Innern, zu Protokoll anmelden und muß sie sogleich auch
ausführen.
91. Ist dieser Regierung eine Frist für ihre Entscheidung
vorgesetzt?
Binnen 8 Tagen muß die Entscheidung erfolgen.
92. Haben die Verwaltungsbehörden sonst noch etwas zu
Unm
Nein, mit dem bisher (87. 90) Gesagten ist ihre Thätigkeit
zu Ende und es beginnt die der Ersatzcommission (60—62).
c. Richtigstellung der Bezirksliste.
1. Im Allgemeinen.
93. Womit beginnt die Ersatzcommission ihre Thätigkeit##
Mit der Bescheidung der bei der Gemeindebehörde angegebrachten
Gesuche um gänzliche Befreiung und um Befreiung
auf unbestimmte oder bestimmte Zeit (30. 31. 44. 48).
94. Werden diese Bescheide sofort oder erst später mitgetheilt?
Sie werden sofort den Betheiligten und zwar zu Protokoll
eröffnet.
95. Das setzt nun voraus, daß eben die Betheiligten zugegen
sein müssen; ist dem so?
Dem ist so, sie müssen alle zugegen sein, — selbst Standesherrn
und Geistliche (30) — können sich übrigens vertreten
lassen, ohne daß es hiezu besonderer Vollmacht bedürfte.
96. Wenn sich ein solcher Betheiligter für beschwert erachtet!
So kann er binnen Frist von höchstens 8 Tagen nach der
Eröffnung des Bescheides bei seiner Verwaltungsbehörde (61) Berufung
an die Kreisregierung, Kammer des Innern, zu Protokoll
anbringen.
97. Steht auch den übrigen Wehrpflichtigen, die jene Gesuche
für ihre Person nicht angebracht haben, ein Berufungsrecht
gegen die Beschlüsse der Ersatzcommission auf
diese Gesuche zur
Nein, nur den Gesuchstellern.