Full text: Wehr-Katechismus.

20 II. Theil: 
gestellt hat, dort zwar sofort verpflichtet, auch dort verpflegt und 
exercirt, aber nur so lange, bis das davon verständigte Landwehr- 
Bezirks-Commando ihn zu einem Cavalerie-Regimente 2c. zuge- 
wiesen hat und er dahin abgeschickt wird. 
132. Es kann nun vorkommen, daß bei diesem Cavalerie= 
Regimente 2c. die Zahl der Einzuberufenden schon voll ist 
und der vorerwähnte Cavalerist rc. dort überzählig wäre, 
wird er vielleicht wieder entlassen? 
Nein, sondern derjenige, der nicht einberufen worden wäre, 
wenn der Andere beim Ersatzgeschäft zugegen gewesen und so- 
gleich der Cavalerie hätte zugetheilt werden können. 
b. Würdigkeit. 
133. Wie verhält es sich mit denen, die wegen anhängiger 
Untersuchung nur einstweilen einem Regimente zu- 
gewiesen wurden (108) 
Die werden erst nach beendigter Untersuchung und im Falle 
einer Verurtheilung nach erstandener Strafe verpflichtet. 
134. Warum nicht schon sogleich mit den Andern? 
Weil sonst die Untersuchungs= und Strafhaft in ihre Sol- 
datenzeit gerechnet werden müßte und sie sich so die Erfüllung 
einer Unterthanenpflicht durch ein Verbrechen ersparen oder er- 
leichtern würden. 
135. Ist sonst keine Bedingung für ihre Verpflichtung 
gesetzt? 
Ja, sie dürfen nicht wegen Verbrechens oder eines die 
Waffenunwürdigkeit nach sich ziehenden Vergehens (34) verur- 
theilt worden sein. 
§. 3. Inhalt des Fahneneides. 
136. Wie lautet derselbe? 
Vorgelesen wird: 
« „Sie sollen schwören zu Gott dem Allmächtigen einen 
körperlichen Eid, daß Sie dem allerdurchlauchtigsten großmäch- 
tigsten König und Herrn Ludwig II., unserm allergnädigsten 
Kriegsherrn treu dienen, Allerhöchstdesselben Wohl nach Kräften 
fördern, allen Vorgesetzten den gebührenden Respect und Ge- 
horsam leisten, deren Befehle ohne Widerrede und unverdrofsen
	        
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