Soldat. 37
212. Von wem muß das ärztliche Zeugniß ausgestellt sein?
Vom Bezirksarzte.
213. Man hat aber nicht immer einen öffentlichen Arzt zur
Verfügungt
Dann bleibt es immerhin dem Landwehr-Bezirks-Commando
anheim gestellt, inwieferne andere ärztliche Zeugnisse zu berück-
sichtigen sind.
e. Beschädigung im Dienste.
214. Wenn nun ein Reservist vermeint, während der Uebung
bei Ausübung eines wirklichen Dienstes eine Beschädigung
und in Folge deren einen Nachtheil an seiner Gesundheit
erlitten zu haben, was hat er zu thun?
Er hat dieß sogleich, jedenfalls aber vor seiner Entlassung
von der betreffenden Uebung, zur Anzeige zu bringen.
§ 3. Stehendes Heer.
215. Haben vielleicht diejenigen, welche als Angehörige der
activen Armee und die als Reservisten in den Listen einer
Heer esabtheilung stehen, eine gemeinsame Bezeichnung?!
Ja, sie bilden zusammen das sogenannte „stehende Heer“
(195)
§ 4. Landwehr.
a. Im Allgemeinen.
216. Noch bleiben dann fünf Jahre der Dienstzeit und Dienst-
pflicht (193), wie unterscheidet sich diese von derjenigen der
Reservisten?'
Die Soldaten heißen nun Landwehrmänner.
Sie sind gleich den Reservisten nicht der steten Einberu-
fung und Präsenzpflicht unterworfen und können gleich diesen
nur einberufen werden:
I. zur Unterstützung und als Reserve des stehenden Heeres
im Falle einer Mobilmachung;
II. zur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung;
III. zu den Truppenübungen des stehenden Heeres, zu
diesen aber im Ganzen — während der 5 Jahre — nicht auf
länger als 4 Monat; außerdem finden
IV. jährlich kleinere Uebungen für die Landwehr der In-
fanterie statt, welche 4 bis 8 Tage dauern können.