Full text: Wehr-Katechismus.

Soldat. 37 
212. Von wem muß das ärztliche Zeugniß ausgestellt sein? 
Vom Bezirksarzte. 
213. Man hat aber nicht immer einen öffentlichen Arzt zur 
Verfügungt 
Dann bleibt es immerhin dem Landwehr-Bezirks-Commando 
anheim gestellt, inwieferne andere ärztliche Zeugnisse zu berück- 
sichtigen sind. 
e. Beschädigung im Dienste. 
214. Wenn nun ein Reservist vermeint, während der Uebung 
bei Ausübung eines wirklichen Dienstes eine Beschädigung 
und in Folge deren einen Nachtheil an seiner Gesundheit 
erlitten zu haben, was hat er zu thun? 
Er hat dieß sogleich, jedenfalls aber vor seiner Entlassung 
von der betreffenden Uebung, zur Anzeige zu bringen. 
§ 3. Stehendes Heer. 
215. Haben vielleicht diejenigen, welche als Angehörige der 
activen Armee und die als Reservisten in den Listen einer 
Heer esabtheilung stehen, eine gemeinsame Bezeichnung?! 
Ja, sie bilden zusammen das sogenannte „stehende Heer“ 
(195) 
§ 4. Landwehr. 
a. Im Allgemeinen. 
216. Noch bleiben dann fünf Jahre der Dienstzeit und Dienst- 
pflicht (193), wie unterscheidet sich diese von derjenigen der 
Reservisten?' 
Die Soldaten heißen nun Landwehrmänner. 
Sie sind gleich den Reservisten nicht der steten Einberu- 
fung und Präsenzpflicht unterworfen und können gleich diesen 
nur einberufen werden: 
I. zur Unterstützung und als Reserve des stehenden Heeres 
im Falle einer Mobilmachung; 
II. zur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung; 
III. zu den Truppenübungen des stehenden Heeres, zu 
diesen aber im Ganzen — während der 5 Jahre — nicht auf 
länger als 4 Monat; außerdem finden 
IV. jährlich kleinere Uebungen für die Landwehr der In- 
fanterie statt, welche 4 bis 8 Tage dauern können.
	        
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