Full text : Wehr-Katechismus.

36  III.  Theil:

203.  Was  sind  das  für  Verhältnisse?

Krankheiten  oder  Todesfälle  in  der  Familie,  Entbindung
der  Ehefrau,  Amtsverrichtungen  oder  Reisen,  die  keinen  Aufschub
leiden,  Gesundheitsrücksichten  des  Pflichtigen  2c.,  Verlegung  des
Wohn=  oder  Aufenthaltsortes  ins  Ausland.

204.  Kann  diese  Begünstigung  auf  alle  drei  Jahre  schon
im  Voraus  gewährt  werden?

Nein,  I.  nur  immer  auf  besonderes  Nachsuchen  für  die
Uebung  des  laufenden  Jahrs;

II.  nur  unter  ganz  ausnahmsweisen  Verhältnissen  in  zwei
auf  einander  folgenden  Jahren.

205.  Also  Eine  Uebung  muß  der  Reservist  mitmachen?

Ja,  von  allen  dreien  kann  er  nie  dispensirt  werden.

206.  Wo  sind  derlei  Dispensgesuche  anzubringen?

Bei  der  Ortsobrigkeit,  diese  übermittelt  sie  an  den  Civilbeamten
  der  Ersatzcommission  (62.  II)  und  von  da  kommen  sie
an  das  Landwehr-Bezirks-Commando.

207.  Wer  gibt  die  schließliche  Entscheidung!

Eben  dieses  Landwehr-Bezirks-Commando.

208.  Es  kann  ein  Beamter  reser  vepflichtig  sein,  kann  derselbe
  auch  dispensirt  werden!?

Ja,  wie  schon  oben  (202)  angedeutet  worden;  es  muß
dann  die  vorgesetzte  Civilbehörde  die  Dispensation  wegen  Unentbehrlichkeit
  im  Amte  beim  Landwehr-Bezirks-Commando  beantragen.


209.  Wie  oft  kann  dem  Beamten  Dispens  gewährt  werden!

Nur  von  Einer  größeren  Uebung.

210.  Können  auch  Gendarmen,  welche  noch  reservepflichtig
sind,  zu  den  Uebungen  beigezogen  werden!

Nein,  die  sind  ohne  Weiteres  davon  befreit.

211.  Es  kann  ein  Reservist  durch  Krankheit  am  Einrücken  zu
den  Uebungen  sich  verhindert  fühlen,  was  hat  er  da  zu  thun!
I.  Er  hat  sich  entweder  im  Quartier  des  Landwehr-Bezirks-Commando's
  zur  ärztlichen  Untersuchung  zu  stellen,  oder
II.  wenn  dieß  unmöglich,  ein  ärztliches  Zeugniß  dem  Landwehr-Bezirks-Commando
  einzusenden.