532 II. Thätigkeit der Verwaltung.
seines bisherigen Wohnorts vorlegt.1!) Anderwärts ist dagegen die An-
nahme eines Dienstboten ohne Dienstbuch, in Sachsen ohne Meldung bei
der Polizeibehörde strafbar.:) Weigert sich die Herrschaft, das Zeugnis aus-
zustellen, so ist sie strafbar und kann hierzu von der Polizei angehalten
werden. Auch die Ausstellung eines Zeugnisses, in welchem grobe Laster
oder Veruntreuungen des Dienstboten wider besseres Wissen verschwiegen
werden, ist strafbar.)
2. Gegenseitige Pflichten der Dienstboten und Dienst-
herrschaften.
a) Der Dienstbote ist nach Abschluß des Dienstvertrags verpflichtet,
zu der vertragsmäßig oder durch Ortsherkommen bestimmten Zeit den Dienst
anzutreten und bis zum Ablauf der vertragsmäßigen Zeit den Dienst fort-
zusetzen, sofern nicht einer der Gründe eintritt, welche ihn zur Auflösung des
Dienstverhältnisses berechtigen. Gesinde, welches ohne gesetzmäßige Ursache
den Dienst anzutreten oder fortzusetzen verweigert, ist auf Antrag der Dienst-
herrschaft, der jedoch binnen einer kurzen Frist gestellt werden muß, straf-
bar.") Unabhängig von der Strafverfolgung kann aber die Polizeibehörde
den Dienstboten mit polizeilichen Zwangsmitteln zum Antritt oder zur Fort-
setzung des Dienstes anhalten.5) Hat dagegen die Dienstherrschaft den
Dienstboten aus anderen als gesetzmäßigen Ursachen vor Ablauf der Dienst-
zeit entlassen, so ist sie weder strafbar noch kann sie durch Zwangsmittel zur
Annahme des Dienstboten angehalten werden. Es treffen sie nur privat-
rechtliche Nachtheile.#)
1) V. v. 29. Sept. 1846, §1—4; Gesinde O. v. 1810. 59—12 (in der Rheinprovinz
ist die Dienstherrschaft nicht strafbar); Hessen, Art. 37—45.
2) Hannover PStG. § 295; ebenso in Bavern, Art. 107, sofern die Führung eines
Dienstbuchs oder die polizeiliche Meldung durch distrikts= oder ortspolizeiliche Vorschrift vorgeschric=
ben ist. Sachsen, V. v. 10. Jan. 1835, §I 6, 7.
3) Preußen, V. v. 1846. 5 5; Gesinde O. v. 1810.8176; Rheinprovinz, § 46; Han-
nover, PSGB. § 302; Sachsen, 8 116; Bayern, PStGB. Art. 108. — In Preußen
kann das Gesinde, dem in dem Zeugnis Beschuldigungen zur Last gelegt werden, die sein weiteres
Fortkommen hindern würden, auf polizeiliche Untersuchung antragen. Ergiebt dieselbe, daß die Be-
schuldigung unbegründet war, so hat die Herrschaft ein neues Zeugnis auszustellen. Gesinde O. 5 172,.
173. Auch kann der Dienstbote, dem ein ungünstiges Zeugnis ertheilt worden ist, aus die Ausserti-
gung eines neuen Gesindebuches antragen, wenn er nachweist, daß er sich während zweier Jahre nach-
her tadellos und vorwurfsfrei geführt hat. V. v. 1846, § 8.
4) Preußen, Ges. v. 24. April 1854, §1; Hannover, § 300; Sachsen, 5 111U
112; Bayern. Art. 106; Württemberg. PSt es. Art. 16; Hessen, Art. 19.
5) Preußen, Ges. v. 1810, § 167 (vgl. Entsch. des O. I, 392, 396; II. 387);
Rheinprovinz. Gesinde. § 42 (ebenso nach einigen Hann överischen Gesinde ., #. B.
der von Ostfriesland, § 16,. 48); Bavern. PStG#. Art. 106.
6) In Preußen kann der Dienstbote die Vermin#lung der Polizeibehörde anrufen, zu der
diese jedoch nur verpflichtet ist, wenn sie die Entlassung für unrechtmäßig erachtet. SCesinde O. v. 1810,
5 160, Rheinprovinz, § 11. Der Antrag auf polizeiliche Vermittlung wird als Vorbedingung der
gerichtlichen Klage des Dienstboten auf Entschädigung betrachtet. Das Gericht ist aber in leinem
Fall an die Entscheidung der Polizei gebunden. Vgl. Koch. Preuß. 2R. zu II. 5, § 160. Dern-
burg II, § 197. In Hessen (Art. 21) dagegen kann die Polizeibehörde die Herrschaft unter
Strafandrohung zur Annahme des Dienstboten vew#flichten.