1. Die Staatsämter. 77
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2) Die Centralbehörden von Elsaß-Lothringen.!
Die eigenthümliche Stellung, welche in dem Verfassungsrecht des deut-
schen Reichs dem Reichsland Elsaß-Lothringen angewiesen ist, hat auch zu
einer höchst eigenthümlichen Gestaltung der Centralorgane der Landesverwal-
tung geführt. Das Reichsland ist nicht ein Bundesstaat und hat deshalb
keinen Antheil an der Reichssouveränetät, deren Träger die Gesammtheit
der Bundesstaaten ist. Das Reichsland ist deshalb nicht nur wie jeder
Bundesstaat der souveränen Staatsgewalt des Reichs unterworfen, sondern
das Reich übt auch allein die Staatsgewalt über Elsaß-Lothringen aus.
Eine verfassungsmäßige Begrenzung der Zuständigkeit ves Reichs auf ein-
zelne Gebiete der staatlichen Thätigkeit, wie sie den Gliedstaaten gegenüber
besteht, findet gegenüber von Elsaß-Lothringen nicht statt. In Bezug
auf Elsaß-Lothringen vereinigt das Reich Reichsgewalt und Landesstaats-
gewalt in sich. Andererseits ist aber das Reichsland nicht bloß ein Ver-
waltungsdistrikt, es ist vielmehr durch Reichsgesetz selbst zu einem kor-
porativ gestalteten Gemeinwesen organisirt worden, das der Staatsgewalt
des Reichs untersteht, von dem Reich seine Verfassung und die Rechts-
normen für seine Thätigkeit erhält, das aber auch von dem Reich mit
weitgehenden Rechten der Autonomie und Selbstverwaltung ausgestattet
ist. Damit steht es nicht in Widerspruch, daß die Organe des Reichs-
landes nicht von den Landesangehörigen bestellt worden, sondern theils
durch Reichsgesetz bestimmt, theils durch die Organe des Reichs eingesetzt
werden. Und andererseits steht es hiermit nicht in Widerspruch, daß dem
Reichsland ein sehr weit ausgedehntes Recht der Autonomie verliehen ist.
Nach beiden Richtungen geht die Landesverfassung weiter als die Provinzial-
ordnungen in der Regel zu gehen pflegen, ohne daß jedoch das staatsrechtliche
Verhältnis des Landes zu dem Reiche ein anderes ist, als dasjenige, in
welchem ein Provinzialverband zu dem Staate steht. Demgemäß ist das
Reichsland eine dem Reiche untergeordnete, aber von dem Reiche verschie-
dene juristische Person sowohl auf vem Gebiet des öffentlichen Rechts wie
auf dem Gebiet des Privatrechts. Auf dem Gebiet des Vermögensrechts
steht der Landesfiskus als eine gesonderte Persönlichkeit dem Reichsfiskus
gegenüber, auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ist dem Lande das Recht
verliehen, Rechtssätze durch seine Organe zu erzeugen und Staatsfunk-
tionen durch seine Organe zu vollziehen. Die Landesbeamten sind nur
1) Vgll. Zorn I. 437 u. H. — Uber die staatsrechtliche Stellung Elsaß-Lothringens in dem
Reich siehe meine Schrift über die Verwaltung des Gencrol-Gouv. im Elsaß 1874) S. 178 u. f.
Laband l. 578 u. f.: Mever S!K. S. 357 u. ff.; Zorn I. 448 u. f.