Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch I. Organisation der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Die Staatsämter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel II. Centralbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Centralbehörden des Reichs und Elsaß-Lothringens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 17. 2) Die Centralbehörden von Elsaß-Lothringen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Kapitel I. Allgemeine Lehren.
  • Kapitel II. Centralbehörden.
  • A. Centralbehörden der Bundesstaaten.
  • B. Die Centralbehörden des Reichs und Elsaß-Lothringens.
  • § 16. 1) Der Reichskanzler und die Reichsämter.
  • § 17. 2) Die Centralbehörden von Elsaß-Lothringen.
  • Kapitel III. Die Mittelbehörden.
  • Kapitel IV. Die Unterbehörden.
  • Kapitel V. Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

1. Die Staatsämter. 77 
817. 
2) Die Centralbehörden von Elsaß-Lothringen.! 
Die eigenthümliche Stellung, welche in dem Verfassungsrecht des deut- 
schen Reichs dem Reichsland Elsaß-Lothringen angewiesen ist, hat auch zu 
einer höchst eigenthümlichen Gestaltung der Centralorgane der Landesverwal- 
tung geführt. Das Reichsland ist nicht ein Bundesstaat und hat deshalb 
keinen Antheil an der Reichssouveränetät, deren Träger die Gesammtheit 
der Bundesstaaten ist. Das Reichsland ist deshalb nicht nur wie jeder 
Bundesstaat der souveränen Staatsgewalt des Reichs unterworfen, sondern 
das Reich übt auch allein die Staatsgewalt über Elsaß-Lothringen aus. 
Eine verfassungsmäßige Begrenzung der Zuständigkeit ves Reichs auf ein- 
zelne Gebiete der staatlichen Thätigkeit, wie sie den Gliedstaaten gegenüber 
besteht, findet gegenüber von Elsaß-Lothringen nicht statt. In Bezug 
auf Elsaß-Lothringen vereinigt das Reich Reichsgewalt und Landesstaats- 
gewalt in sich. Andererseits ist aber das Reichsland nicht bloß ein Ver- 
waltungsdistrikt, es ist vielmehr durch Reichsgesetz selbst zu einem kor- 
porativ gestalteten Gemeinwesen organisirt worden, das der Staatsgewalt 
des Reichs untersteht, von dem Reich seine Verfassung und die Rechts- 
normen für seine Thätigkeit erhält, das aber auch von dem Reich mit 
weitgehenden Rechten der Autonomie und Selbstverwaltung ausgestattet 
ist. Damit steht es nicht in Widerspruch, daß die Organe des Reichs- 
landes nicht von den Landesangehörigen bestellt worden, sondern theils 
durch Reichsgesetz bestimmt, theils durch die Organe des Reichs eingesetzt 
werden. Und andererseits steht es hiermit nicht in Widerspruch, daß dem 
Reichsland ein sehr weit ausgedehntes Recht der Autonomie verliehen ist. 
Nach beiden Richtungen geht die Landesverfassung weiter als die Provinzial- 
ordnungen in der Regel zu gehen pflegen, ohne daß jedoch das staatsrechtliche 
Verhältnis des Landes zu dem Reiche ein anderes ist, als dasjenige, in 
welchem ein Provinzialverband zu dem Staate steht. Demgemäß ist das 
Reichsland eine dem Reiche untergeordnete, aber von dem Reiche verschie- 
dene juristische Person sowohl auf vem Gebiet des öffentlichen Rechts wie 
auf dem Gebiet des Privatrechts. Auf dem Gebiet des Vermögensrechts 
steht der Landesfiskus als eine gesonderte Persönlichkeit dem Reichsfiskus 
gegenüber, auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ist dem Lande das Recht 
verliehen, Rechtssätze durch seine Organe zu erzeugen und Staatsfunk- 
tionen durch seine Organe zu vollziehen. Die Landesbeamten sind nur 
  
1) Vgll. Zorn I. 437 u. H. — Uber die staatsrechtliche Stellung Elsaß-Lothringens in dem 
Reich siehe meine Schrift über die Verwaltung des Gencrol-Gouv. im Elsaß 1874) S. 178 u. f. 
Laband l. 578 u. f.: Mever S!K. S. 357 u. ff.; Zorn I. 448 u. f.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K).
2 / 2
Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z).
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.