Object: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
  
  
Nummer verzollungsmaßstab. 
des »  
schwedischen Benennung der Gegenstände. zollungs- Zollsatz 
allgemeinen maßstab. 
Tarifs. Kronen. Öre. 
Bänder: 
22 seidensamtne und ganzseiden kg 6 — 
23 halbseiden . . . . . ... 2 50 
24 andere Arten, darunter elastische, auch aus Seide, 
worin Kautschuk oder ähnliche Stoffe enthalten sind » 1 75 
Anmerkung zu Nr. 22, 23, 703 und 704. Seiden- 
waren der in diesen Nummern bezeichneten Art, in welchen 
bis zu 15 v. H. andere Gespinste enthalten sind, werden 
wie ganzseidene verzollt. Wie halbseidene werden alle anderen 
derartigen Waren verzollt, in welchen Seide enthalten ist. 
Jedoch ist auf Seide, welche in Garn von anderen Ge- 
spinsten eingesponnen ist und nicht der ganzen Länge des- 
selben folgt, keine Rücksicht zu nehmen. 
Dergleichen Waren aus Samt, Velpel und Plüsch 
werden außerdem wie ganzseidene Waren verzollt, wenn 
die ganze Schauseite aus Seide besteht, auch wenn an der 
Kehrseite andere Gespinste ersichtlich sind. 
Künstliche Seide wird bei der Verzollung der natür- 
lichen Seide gleich behandelt. 
35 Bijouteriewaren, aus anderem Stoff als Gold und Silber, 
einfach oder zusammengesetzt, wie Armbänder, Armel- 
und Brustknöpfe, Busennadeln, Ketten, Kreuze, Ringe, 
Siegel, Spangen, Uhrhaken und dergleichen „“ 2 – 
46 Künstliche Blumen aus Zeug, Papier, Stroh, Federn 
oder anderem ähnlichen Stoffe .. . 6 15 — 
50 Bleistifte aller Art .... ... ..... ... .. .. . . . .. . . . .. y — 35 
Anmerkung. Hierunter fallen auch in Holz gefaßte 
Farbstifte (Buntstifte). 
53 Schreibtinte, einschließlich der Behältnise .. . - — 8 
55 Buchstabenstempel und Buchdrucktydpren . . ... 1. — 25 
  
  
  
 
	        
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