Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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gabenbeträge abzuführen, so benachrichtigt der Steuererheber hier— 
von die Landeskasse. 
Die Landeskasse vereinnahmt die Beträge (einschließlich des 
Betrags, für den Belege über Erstattungen statt baren Geldes ab- 
geliefert werden — vergl. § 13 dieses Erlasses —) nach Eintragung 
in das Einnahmebuch und nach Bestätigung des Empfanges und 
nimmt den Lieferschein oder die Fehlanzeige als Belag zum Ein- 
nahmebuch. 
13. 
Wird eine Erstattung erforderlich, so hat sie durch den Steuer- 
erheber hinsichtlich der von ihm vereinnahmten Beträge auch dann 
zu geschehen, wenn inzwischen eine Abführung an die Landeskasse 
stattgefunden hat. Die Erstattung erfolgt auf Grund der von der 
zuständigen Stelle getroffenen Entscheidung. Die erstatteten Be- 
träge sind bei der nächsten Abführung zur Verrechnung zu bringen. 
Bis dahin und für die Abführung gilt die Anweisung, auf Grund 
deren die Erstattung erfolgt, mit dem Nachweis über die Erstattung 
als Barbestand. Dem Gerichtsschreiber ist von der Erstattung be- 
hufs ihrer Vermerkung auf der Urkunde durch den Steuererheber 
Mitteilung zu machen. - 
§14. 
Die zwangsweise Einziehung der Reichsstempelabgabe erfolgt 
nach den Vorschriften der Verordnung, betreffend das Verwaltungs- 
zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15. 
September 1900 (L.-V. B. XIX S. 271). 
8 15. 
Die Festsetzung der im § 89 R.-St.-G. bezeichneten Abgabe 
erfolgt durch das Erbschaftssteueramt, dem darüber besondere An- 
weisung zugeht.
	        
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