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der Entschädigungssatzungen von einem Viehesitzer erhoben oder
auf andere Weise der Ortspolizeibehörde bekannt, so hat diese, sofern
nicht feststeht, daß ein Entschädigungsanspruch nicht gegeben ist
21 A. G.), die Feststellung des Krankheitszustandes und die
Schätzung zu veranlassen. Ob und inwieweit bei gefallenen Tieren
zwecknäßig die Zuziehung sowohl des beamteten Tierarztes zur
Feststellung des Krankheitszustandes als auch der Schiedsmänner
zur Schätzung zu veranlassen sein wird, ist nach Lage des Falles
zu beurteilen. Von der Zuziehung der Schiedsmänner ist abzu-
sehen, wenn der beamtete Tierarzt allein zur Vornahme der
Schätzung befugt ist (§ 16).
Wird die Einholung eines Obergutachtens erforderlich, so hat
die Ortspolizeibehörde die Verhandlungen und die Schätzungsur-
kunde unter Beachtung der Vorschrift des Abs. 3 Satz 2 dem
Ministerium einzureichen. Dieses hat wegen Einholung des Ober-
gutachtens das Erforderliche zu veranlassen und nach Erstattung
des Obergutachtens, falls die Entschädigungsleistung ganz oder teil-
weise der Seuchenkasse obliegt, sämtliche Verhandlungen und Ur-
kunden dieser zu übersenden. Bei Vornahme einer Nachprüfung
an einer besonderen Untersuchungsstelle sind die hierfür erlassenen
besonderen Bestimmungen (§ 9) maßgebend. Die Ortspolizeibehörde
hat in diesem Falle die in ihren Händen befindlichen Urkunden,
gegebenenfalls mit den nötigen Bescheinigungen versehen (vgl. Abs. 3
Satz 2), dem Ministerium einzureichen.
Im übrigen hat die Ortspolizeibehörde in den Fällen des
§ 66 Nr. 4 V. G., § 5 A. G., ferner in allen Fällen, in denen
die Seuchenkassen in den Entschädigungssatzungen über die Gesetze
hinaus die Entschädigungspflicht übernommen haben, die Verhand-
lungen, Gutachten und Schätzungsurkunden unmittelbar diesen
Kassen zu übersenden. Hierbei hat sie zu beicheungeu daß bei der
Schätzung die Bestimmungen der 88 16 bis 18 A. G. beobachtet
sind, und hat anzugeben, ob und in welcher Häß. eine Anrechnung
nach § 68 Abs. 2 V. G., § 6 A. G. und nach den in Betracht
kommenden Bestimmungen der Entschädigungssatzungen der Seuchen-