Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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der Entschädigungssatzungen von einem Viehesitzer erhoben oder 
auf andere Weise der Ortspolizeibehörde bekannt, so hat diese, sofern 
nicht feststeht, daß ein Entschädigungsanspruch nicht gegeben ist 
21 A. G.), die Feststellung des Krankheitszustandes und die 
Schätzung zu veranlassen. Ob und inwieweit bei gefallenen Tieren 
zwecknäßig die Zuziehung sowohl des beamteten Tierarztes zur 
Feststellung des Krankheitszustandes als auch der Schiedsmänner 
zur Schätzung zu veranlassen sein wird, ist nach Lage des Falles 
zu beurteilen. Von der Zuziehung der Schiedsmänner ist abzu- 
sehen, wenn der beamtete Tierarzt allein zur Vornahme der 
Schätzung befugt ist (§ 16). 
Wird die Einholung eines Obergutachtens erforderlich, so hat 
die Ortspolizeibehörde die Verhandlungen und die Schätzungsur- 
kunde unter Beachtung der Vorschrift des Abs. 3 Satz 2 dem 
Ministerium einzureichen. Dieses hat wegen Einholung des Ober- 
gutachtens das Erforderliche zu veranlassen und nach Erstattung 
des Obergutachtens, falls die Entschädigungsleistung ganz oder teil- 
weise der Seuchenkasse obliegt, sämtliche Verhandlungen und Ur- 
kunden dieser zu übersenden. Bei Vornahme einer Nachprüfung 
an einer besonderen Untersuchungsstelle sind die hierfür erlassenen 
besonderen Bestimmungen (§ 9) maßgebend. Die Ortspolizeibehörde 
hat in diesem Falle die in ihren Händen befindlichen Urkunden, 
gegebenenfalls mit den nötigen Bescheinigungen versehen (vgl. Abs. 3 
Satz 2), dem Ministerium einzureichen. 
Im übrigen hat die Ortspolizeibehörde in den Fällen des 
§ 66 Nr. 4 V. G., § 5 A. G., ferner in allen Fällen, in denen 
die Seuchenkassen in den Entschädigungssatzungen über die Gesetze 
hinaus die Entschädigungspflicht übernommen haben, die Verhand- 
lungen, Gutachten und Schätzungsurkunden unmittelbar diesen 
Kassen zu übersenden. Hierbei hat sie zu beicheungeu daß bei der 
Schätzung die Bestimmungen der 88 16 bis 18 A. G. beobachtet 
sind, und hat anzugeben, ob und in welcher Häß. eine Anrechnung 
nach § 68 Abs. 2 V. G., § 6 A. G. und nach den in Betracht 
kommenden Bestimmungen der Entschädigungssatzungen der Seuchen- 
 
	        
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