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kassen stattzufinden hat, sowie ferner, ob ein zur Versagung der
Entschädigung führender Grund vorliegt.
In den anderen Entschädigungsfällen (8 66 Nr. 1 bis 3 V. G.)
sind die Verhandlungen in derselben Weise dem Ministerium einzu-
reichen. Das Ministerium hat darüber zu befinden, ob ein Ober-
gutachten des Departementstierarztes nach § 13 A. G. (vgl. § 10)
einzuholen ist. Soweit die Seuchenkassen die Entschädigung teil-
weise oder ganz zu leisten haben, sind darauf sämtliche Akten an
die Kasse zur weiteren Veranlassung weiterzusenden. Im Falle
des § 66 Nr. 2 V. G. wird sich das Ministerium darüber äußern,
ob die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die polizeiliche
Anordnung der Tötung erfolgen muß.
g 21.
Die Entschädigungen werden, soweit sie zum Teil aus der
Staatskasse, zum Teil von den Seuchenkassen zu tragen sind, zu-
nächst vorschußweise von den Seuchenkassen gezahlt werden. So-
weit nicht in den Satzungen eine Abrechnung in anderen Zeiträumen
vorgesehen ist, wird am Schlusse des Rechnungsjahres von der
Seuchenkasse eine Abrechnung aufgestellt und dem Ministerium über-
sandt werden, welches dafür Sorge trägt, daß der Kasse alsbald
von den für manl= und klauenseuchenkranke Rinder gezahlten Ent-
schädigungen die Hälfte, von den für tuberkulosekranke Rinder ge-
zahlten Entschädigungen ein Drittel erstattet wird.
Die allein der Staatskasse zur Last fallenden Entschädigungen
wird das Ministerium binnen spätestens vier Wochen nach Fest-
stellung der Entschädigungspflicht unter Beachtung des § 69 V. G.
kostenfrei zahlen lassen.
III. Kosten.
8 22.
Soweit den beamteten Tierärzten für- die Teiluahme an der
Schätzung shccisüner den 1 Senchenkassen ein Anspruch auf, Vergütung
oder Di chädigung zusteht (8 23 Abs. 3, 4 A. G.),