Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

286 
kassen stattzufinden hat, sowie ferner, ob ein zur Versagung der 
Entschädigung führender Grund vorliegt. 
In den anderen Entschädigungsfällen (8 66 Nr. 1 bis 3 V. G.) 
sind die Verhandlungen in derselben Weise dem Ministerium einzu- 
reichen. Das Ministerium hat darüber zu befinden, ob ein Ober- 
gutachten des Departementstierarztes nach § 13 A. G. (vgl. § 10) 
einzuholen ist. Soweit die Seuchenkassen die Entschädigung teil- 
weise oder ganz zu leisten haben, sind darauf sämtliche Akten an 
die Kasse zur weiteren Veranlassung weiterzusenden. Im Falle 
des § 66 Nr. 2 V. G. wird sich das Ministerium darüber äußern, 
ob die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die polizeiliche 
Anordnung der Tötung erfolgen muß. 
g 21. 
Die Entschädigungen werden, soweit sie zum Teil aus der 
Staatskasse, zum Teil von den Seuchenkassen zu tragen sind, zu- 
nächst vorschußweise von den Seuchenkassen gezahlt werden. So- 
weit nicht in den Satzungen eine Abrechnung in anderen Zeiträumen 
vorgesehen ist, wird am Schlusse des Rechnungsjahres von der 
Seuchenkasse eine Abrechnung aufgestellt und dem Ministerium über- 
sandt werden, welches dafür Sorge trägt, daß der Kasse alsbald 
von den für manl= und klauenseuchenkranke Rinder gezahlten Ent- 
schädigungen die Hälfte, von den für tuberkulosekranke Rinder ge- 
zahlten Entschädigungen ein Drittel erstattet wird. 
Die allein der Staatskasse zur Last fallenden Entschädigungen 
wird das Ministerium binnen spätestens vier Wochen nach Fest- 
stellung der Entschädigungspflicht unter Beachtung des § 69 V. G. 
kostenfrei zahlen lassen. 
III. Kosten. 
8 22. 
Soweit den beamteten Tierärzten für- die Teiluahme an der 
Schätzung shccisüner den 1 Senchenkassen ein Anspruch auf, Vergütung 
oder Di chädigung zusteht (8 23 Abs. 3, 4 A. G.), 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.