Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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11. 
Hauslehrer. Erzieher und Erzieherinnen, welche in einem für 
für die öffentlichen Schulen verbindlichen Lehrgegenstande Unterricht 
erteilen sollen, bedürfen der Genehmigung der Oberschulbehörde.' 
Der Erlaubnisschein ist dahin auszufertigen, daß ihrer Annahme 
als Hauslehrer, Erzieher oder Erzieherin nichts im Wege steht. 
Hauslehrer und Erzieher, die zugleich Kandidaten 8 Predigt- 
und Schulamtes sind, bleiben gleichzeitig ihrer zuständigen Kirchen- 
und Schulauficht unterstellt. 
12. 
Eltern und Vormünder, deren Kinder und Mündel die öffent- 
lichen Schulen nicht besuchen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen 
der Orts-, Schul= und Polizeibehörde darüber auszuweisen, wie für 
den Unterricht ihrer Kinder oder Mündel gesorgt ist. 
Die Schulaufsichtsbehörde ist befugt, durch Prüfung der Kinder 
festzustellen, ob sie die nötige Volksschulbildung erhalten und, falls. 
dies icht der Fall ist, sie der öffentlichen Volksschule zuzuweisen. 
Bückeburg, den 21. Mai 1912. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Flrhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 25. Mai 1912.
	        
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