— 296 —
d) eine Nachweisung über die im Berichtsjahr eingetretenen
Veränderungen in der Abgrenzung von Kreisen und ähn-
lichen Verwaltungsbezirken sowie über die auf die um-
oder neugebildeten Verwaltungsbezirke entfallende Zahl
von Gemeinden und Tieren (Pferde, Rinder, Schafe,
Ziegen, Schweine, Federvieh). In Fällen erheblicher
räumlicher Verschiebung der Grenzen sind der Nachweisung
auch Skizzen der Grenzen der um= oder neugebildeten
Kreise usw. beizufügen.
5. Die Bearbeitung der Viehseuchenstatistik und ihre Veröffent-
lichung liegen dem Kaiserlichen Gesundheitsamt ob. Zur Er-
leichterung der Bearbeitung der Viehseuchenstatistik kann der Reichs-
kanzler über Format, Raumverteilung und Art des Druckes des
tabellarischen Teiles der Formulare Bestimmungen treffen.
Die bei der Aufstellung der Viehseuchenstatistik etwa notwendigen
Rückfragen können im unmittelbaren Verkehre zwischen dem Kaiser-
lichen Gesundheitsamt und den von den Landesregierungen mit der
Anfertigung der Vierteljahrsübersichten beauftragten Behörden er-
ledigt werden.
6. Die neuen Bestimmungen über die Viehseuchenstatistik treten
am 1. Juli 1912 in Kraft. Die erstmalige Übersendung der Viertel-
jahrsübersichten nach den neuen Mustern hat im November 1912
zu erfolgen.
II. Bestimmungen über den Nachrichtendienst bei Piehseuchen.
A. Halbmonatliche Viehsenchennachweisungen.
Jeder Kreis-(Bezirks= usw.) Tierarzt hat am 15. und am
letzten Tage jedes Monats für seinen Amtsbezirk auf einer Post-
karte mit dem aus der Anlage D ersichtlichen Vordruck eine Mit-
teilung an das Kaiserliche Gesundheitsamt abzusenden, aus der sich
ergibt, in wieviel Gemeinden (Stadtgemeinden, Landgemeinden,
Gutsbezirken) und Gehöften des Amtsbezirks am Berichtstag Rotz,
Maul= und Klauenseuche sowie Schweineseuche und Schweinepest
herrschten, d. h. nach den geltenden Vorschriften noch nicht für er-