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Die Prüfung wird bei einer aus drei Mitgliedern bestehenden
Kommission abgelegt.
Die Mitglieder der Kommission bestimmt das Ministerium.
8 10.
Über die Zulassung zur Prüfung bestimmt das Ministerium.
Die Zulassung darf nur erfolgen, wenn der Anwärter zur
Ablegung der Prüfung für genügend vorbereitet zu erachten ist.
11.
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie ist
darauf zu richten, ob der Anwärter in dem Umfange des § 8 die
für sein Fach erforderliche allgemeine und besondere Keuntnis nebst
praktischer Gewandtheit sich erworben hat.
8 12.
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Dem
Anwärter siud mindestens sechs Aufgaben aus dem Gebiete der
praktischen Tätigkeit der mittleren Beamten zur schriftlichen Be—
arbeitung zu stellen. Die Bearbeitung der gestellten Aufgaben er—
folgt am Sitze der Prüfungskommissson unter Aufsicht eines Beamten.
Die bei der Bearbeitung der Aufgaben anzuwendenden Gesetze
und Verordnungen können dem Anwärter nach Ermessen der
Prüfungskommission zur Verfügung gestellt werden.
g 18.
Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten erfolgt von den
Mitgliedern der Prüfungskommission.
Erachtet die Prüfungskommission die schriftlichen Arbeiten für
völlig mißlungen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; eine
mündliche Prüfung findet in diesem Falle nicht statt.
Land.-Verord. Band XXIII. 61