Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 481 — 
Die Prüfung wird bei einer aus drei Mitgliedern bestehenden 
Kommission abgelegt. 
Die Mitglieder der Kommission bestimmt das Ministerium. 
8 10. 
Über die Zulassung zur Prüfung bestimmt das Ministerium. 
Die Zulassung darf nur erfolgen, wenn der Anwärter zur 
Ablegung der Prüfung für genügend vorbereitet zu erachten ist. 
11. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie ist 
darauf zu richten, ob der Anwärter in dem Umfange des § 8 die 
für sein Fach erforderliche allgemeine und besondere Keuntnis nebst 
praktischer Gewandtheit sich erworben hat. 
8 12. 
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Dem 
Anwärter siud mindestens sechs Aufgaben aus dem Gebiete der 
praktischen Tätigkeit der mittleren Beamten zur schriftlichen Be— 
arbeitung zu stellen. Die Bearbeitung der gestellten Aufgaben er— 
folgt am Sitze der Prüfungskommissson unter Aufsicht eines Beamten. 
Die bei der Bearbeitung der Aufgaben anzuwendenden Gesetze 
und Verordnungen können dem Anwärter nach Ermessen der 
Prüfungskommission zur Verfügung gestellt werden. 
g 18. 
Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten erfolgt von den 
Mitgliedern der Prüfungskommission. 
Erachtet die Prüfungskommission die schriftlichen Arbeiten für 
völlig mißlungen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; eine 
mündliche Prüfung findet in diesem Falle nicht statt. 
Land.-Verord. Band XXIII. 61
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.