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Reichs — durch die Königlich Preußische Regierung unter tunlich-
ster Berücksichtigung der Wünsche der Fürstlich Schaumburg-Lippi-
schen Regierung. In den Tarifen für die Bahn sollen für die
Strecke in dem schaumburg lippischen Staatsgebiete keine höheren
Einheitssätze zur Anwendung kommen, als für die Strecke auf
preußischem Staatsgebiete.
Artikel VI.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Fürstlich
Schaumburg-Lippische Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke der Fürst-
lichen Regierung vorbehalten. Auch sollen die an der Bahnstrecke
im schaumburg-lippischen Staatsgebiete zu errichtenden Hoheits-
zeichen nur die der Fürstlichen Regierung sein.
Jür Akte der staatliche Oberaufsicht und die Ausübung staat-
licher Hoheitsrechte — soweit sie den Gegenstand dieses Vertrages
berühren —, insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und
Abnahme von Eisenbahnstrecken und sonstigen Eisenbahnanlagen,
wird Schaumburg-Lippe Gebühren nicht erheben und Auslagen
nicht in Rechnung stellen.
Die Bahnpolizei auf der im Fürstlich Schaumburg-Lippischen
Gebiete belegenen Bahnstrecke wird durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten gehandhabt; letztere sind auf Vor-
schlag der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung von den zu-
ständigen Fürstlichen Behörden in Pflicht zu nehmen. Die Hand-
habung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser
Bahnstrecke den Fürstlichen Organen ob, die den Bahnpolizeibeamten
auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten werden.
Artikel VII.
Preußische Staatsangehörige, die in dem Fürstlich Schaumburg-
Lippischen Gebiete ihren dienstlichen Wohnsitz haben, erleiden da-
durch keine Anderung ihrer Staatsangehörigkeit.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Ortes der
Anstellung rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten
und den Aufsichtsbehörden der Königlich Preußischen Regierung, im