Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Reichs — durch die Königlich Preußische Regierung unter tunlich- 
ster Berücksichtigung der Wünsche der Fürstlich Schaumburg-Lippi- 
schen Regierung. In den Tarifen für die Bahn sollen für die 
Strecke in dem schaumburg lippischen Staatsgebiete keine höheren 
Einheitssätze zur Anwendung kommen, als für die Strecke auf 
preußischem Staatsgebiete. 
Artikel VI. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Fürstlich 
Schaumburg-Lippische Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke der Fürst- 
lichen Regierung vorbehalten. Auch sollen die an der Bahnstrecke 
im schaumburg-lippischen Staatsgebiete zu errichtenden Hoheits- 
zeichen nur die der Fürstlichen Regierung sein. 
Jür Akte der staatliche Oberaufsicht und die Ausübung staat- 
licher Hoheitsrechte — soweit sie den Gegenstand dieses Vertrages 
berühren —, insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und 
Abnahme von Eisenbahnstrecken und sonstigen Eisenbahnanlagen, 
wird Schaumburg-Lippe Gebühren nicht erheben und Auslagen 
nicht in Rechnung stellen. 
Die Bahnpolizei auf der im Fürstlich Schaumburg-Lippischen 
Gebiete belegenen Bahnstrecke wird durch die Königlich Preußischen 
Eisenbahnbehörden und Beamten gehandhabt; letztere sind auf Vor- 
schlag der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung von den zu- 
ständigen Fürstlichen Behörden in Pflicht zu nehmen. Die Hand- 
habung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser 
Bahnstrecke den Fürstlichen Organen ob, die den Bahnpolizeibeamten 
auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten werden. 
Artikel VII. 
Preußische Staatsangehörige, die in dem Fürstlich Schaumburg- 
Lippischen Gebiete ihren dienstlichen Wohnsitz haben, erleiden da- 
durch keine Anderung ihrer Staatsangehörigkeit. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Ortes der 
Anstellung rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten 
und den Aufsichtsbehörden der Königlich Preußischen Regierung, im
	        
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