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übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in dem sie
ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und son-
stigen Unterbeamten dieser Art innerhalb des Fürstlich Schaumburg-
Lippischen Staatsgebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugs-
weise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter,
unter denen die schaumburg-lippischen Staatsangehörigen gleichfalls
den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu
ermitteln sind.
Artikel VIII.
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß des Baues oder Be-
triebes der im schaumburg-lippischen Gebiete belegenen Bahnstrecke
gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden, sollen von
den schaumburg-lippischen Gerichten und — sovweit nicht Reichs-
gesetze Platz greifen — auch nach den schaumburg-lippischen Landes-
gesetzen beurteilt werden.
Artikel IK.
Die Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung verpflichtet sich,
von der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahn und
dem zu ihr gehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben
zu erheben, solange die Bahn sich im Eigentume oder Betriebe der
Königlich Preußischen Regierung befindet. Im übrigen findet auf
die Besteuerung der Eisenbahn der Artikel VII des Staatsvertrags
zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe wegen Fortführung des
Rhein-Weserkanals durch das Fürstentum Schaumburg-Lippe vom
19./30. Oktober 1906 sinngemäß Anwendung.
Die Stenerfreiheit des Bahnhofsgeländes der Stammbahn in
Stadthagen wird durch die Einführung der neuen Bahn in diesen
Bahnhof nicht berührt.
Artikel X.
Zur Einziehung von Stationen auf schaumburg lippischem
Gebiete sowie zur Einstellung des Betriebes auf der Bahn ist die