Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Das geserrte Gebiet ist begrenzt: 
im Nordwesten durch die deutsch-englische Grenze von dem Schnittpunkt der Bezirke 
Ossidinge und Bamenda bei Aligeti nördlich bis zum Katsenafluß, im Norden durch den Katsenafluß 
bis in die Höhe des Dorfes Lu, 
im Osten durch eine Linie, welche vom Katsenafluß nach Süen läuft und zunächst die 
Landschaft Bum so schneidet, daß die Dörfer Lu, Banka und Isso in das gesperrte Gebiet fallen, 
dann aber der Ostgrenze der Landschaften Bekom, Bafut und Bameta folgt, im Süden durch den 
Steilabhang des Platenus von Foreongmun bis zur deutsch-englischen Grenze, d. h. durch die Grenze 
zwischen den Bezirken Bamenda und Offidinge unter Einschuß der Orte Widekum, Bamunbo 
und Befang. 
Die von Bamenda über Bum nach Kentu führende Straße liegt außerhalb des gesperrten 
Gebietes. 
Unter Hinweis auf die Bestimmungen der Verordnung vom 13. April 1907 wird besonders 
darauf aufmerksam gemacht, daß Nichteingborenen und Angehörigen anderer als der in dem 
gesperrten Gebiet ansässigen farbigen Stämme der Aufenthalt in dem gesperrten Gebiet nur nach 
Einholung einer schriftlichen Erlaubnis der Station Bamenda gestattet ist. 
Buea, den 19. Oktober 1907. 
Der Gouverneur. 
Seitz. 
Runderlaß des Couverneurs von Kamerun, betr. Beschränkung der Erlaubnis 
Zum Kleinhandel mit geistigen Getränkhen. 
Vom 28. Oktober 1907. 
Um ein weiteres Umsichgreifen des Alkoholmißbrauches im Schutzgebiet zu verhindern. 
bestimme ich auf Grund der Verordnungen vom 20. Dezember 1900 (Kolonialblatt 1901 S. 145) 
und vom 4. November 1904 (Kolonialblatt 1905 S. 39), daß in solchen Bezirken, in denen der 
Genuß importierter alkoholischer Getränke bis jetzt noch unbekannt ist, die Erlaubnis zum Kleinhandel 
mit geistigen Getränken jeder Art und deren Ausschank nicht gegeben werden darf. 
In denjenigen Bezirken, in welchen der Kleinhandel mit geistigen Getränken und deren 
Ausschank zur Zeit bereits betrieben wird, dürfen die Lokalverwaltungsbehörden von der ihnen durch 
die Verordnung vom 4. November 1904 gegebenen Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis zum 
Kleinhandel und der Errichtung neuer Schankstellen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und 
mn nach Einholung meiner Genehmigung Gebrauch machen. 
Buea, den 28. Oktober 1907. 
Der Gouverneur. 
Seitz. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Ramerun, betr. den Gouvernementsrat. 
Bom 5. November 1907. 
Nachdem der zum stellvertretenden oußeramtlichen Mitgliede des Gouvernementsrats 
berufene Kaufmann Sonnenberg in Kribi das Schutzgebiet verlassen hat, wird auf Grund der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1903 (Kolonialblatt 1904, Seite 1) an seiner 
Stelle für die Zeit bis zum 81. März 1908 der Rechtsanwalt Prange zum stellvertretenden außer- 
amtlichen Mitglied des Gouvernementsrats berufen 
Buea, den 5. November 1907 
Der Gouverneur. 
Seitz-
	        
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