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Das offizielle Organ der Gesetzgebung hat sich darauf beschränkt,
den Wortlaut der Verträge zu geben, welche unter Bezugnahme auf die
Vorschrift der Norddeutschen Verfassung die Abänderungen enthalten,
welche in Bezug jener vereinbart wurden. Es blieb Allen denen, welche
sich in Zukunft danach zu richten haben, überlassen, sich die Verfassung
des Deutschen Reiches nicht allein nach diesen Abänderungen zusammen-
zustellen, sondern auch die Gesetze des Norddeutschen Bundes, welche
nunmehr Reichsgesetze werden, aus der Sammlung jener Gesetze zu ent-
nehmen. Diesem Uebelstande durch eine klare compendiöse Zusammen-
stellung, nicht allein des Textes der Verfassung, sondern auch der
Grundgesetze des Deutschen Reiches abzuhelfen, schien geboten. Die
nachstehende Schrift hat sich diese Aufgabe gestellt.
Den Anfang mußten die Verträge machen, welche die Grundlage
der Verfassung bilden, dann folgt diese selbst, und an sie reihen sich
die Grundgesetze des Reiches nach dem Zeitpunkt ihrer Gültigkeit.
Möge der im Auge behaltene Zweck erreicht sein!
Jena, den 23. Februar 1874.
Dr. Martin.