Full text : Bismarck. Sein Leben und sein Werk.

Allgemeines  Wahlrecht  299

stens  kein  besseres  Wahlgesetz.  Es  hat  ja  gewiß  eine
große  Anzahl  von  Mängeln,  die  machen,  daß  auch  dieses  Wahlgesetz
  die  wirklich  besonnene  und  berechtigte  Meinung  eines
Volkes  nicht  vollständig  photographiert  und  en  miniature  wiedergibt,
  und  die  verbündeten  Regierungen  hangen  an  diesem  Wahlgesetz
  nicht  in  dem  Maße,  daß  sie  nicht  jedes  andere  akzeptieren
sollten,  dessen  Vorzüge  vor  diesem  ihnen  nachgewiesen  werden.
Bisher  ist  diesem  kein  einziges  gegenübergestellt  worden.  Ich
habe  nicht  einmal  kursorisch  im  Laufe  der  Reden  ein  anderes
Wahlgesetz  diesem  gegenüber  rühmen  hören;  ich  will  damit  nur
motivieren,  daß  „verbündete  Regierungen“,  die  gewissermaßen
eine  republikanische  Spitze,  die  in  dem  Worte  „verbündete  Regierungen“
  liegt,  bilden,  keineswegs  ein  tief  angelegtes  Komplott
  gegen  die  Freiheit  der  Bourgeoste  in  Verbindung  mit
den  Massen  zur  Errichtung  eines  cäsarischen  Regiments  beabsichtigt
  haben  können.  Wir  haben  einfach  genommen,  was  vorlag,
  und  wovon  wir  glaubten,  daß  es  am  leichtesten  annehmbar
sein  würde,  und  weitere  Hintergedanken  nicht  dabei  gehabt.
Was  wollen  denn  die  Herren,  die  das  anfechten,  und  zwar
mit  der  Beschleunigung,  deren  wir  bedürfen,  an  dessen  Stelle
setzen?  Etwa  das  preußische  Dreiklassensystem?  Ja,
meine  Herren,  wer  dessen  Wirkung  und  die  Konstellationen,
die  es  im  Lande  schafft,  etwas  in  der  Nähe  beobachtet  hat,
muß  sagen,  ein  widersinnigeres,  elen  deres  Wahlgesetz
ist  nicht  in  irgend  einem  Staate  ausgedacht  worden,
ein  Wahlgesetz,  welches  alles  Zusammengehörige  auseinanderreißt
  und  Leute  zusammenwürfelt,  die  nichts  miteinander  zu
tun  haben,  in  jeder  Kommune  mit  anderem  Maße  mißt,  Leute,
die  in  irgend  einer  Gemeinde  weit  über  die  erste  Klasse  hinausreichen,
  diese  allein  ausfüllen  würden,  in  einer  benachbarten
Kommune  in  die  dritte  Klasse  wirft.  Wenn  der  Erfinder
  dieses  Wahlgesetzes  sich  die  praktische  Wirkung  desselben
  vergegenwärtigt  hätte,  hätte  er  es  nie  gemacht.  Eine
ähnliche  Willkürlichkeit  und  zugleich  eine  Härte  liegt  in  jedem
Census,  eine  Härte,  die  am  fühlbarsten  wird,  wo  dieser  Census
abreißt,  wo  die  Ausschließung  anfängt;  wir  können  es  dem